Das ändert sich im Juli: Schadenersatz bei verspäteter Lohnzahlung

Zum Juli 2016 treten Änderungen in Kraft, die Arbeitgeber und -nehmer, Rentner und Familien mit Kindern betreffen. Mitarbeiter haben nun schon seit Ende Juni Anspruch auf Schadenersatz vom Arbeitgeber, wenn dieser ihren Lohn verspätet zahlt. Außerdem steigen die Renten und Eltern mit Anspruch auf Kinderzuschlag werden mit erhöhten Leistungen stärker unterstützt.

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Bereits seit dem 30. Juni 2016 müssen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern ihr Geld pünktlich überweisen. Tun sie dies nicht, können Arbeitnehmer eine Pauschale verlangen. Die Schadenersatzansprüche eines Arbeitnehmers bei verspäteter Zahlung regelt $ 288 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Im BGB ist geregelt, dass Arbeitnehmer pauschal einen Schadenersatzanspruch von 40 Euro bei verspäteter Zahlung ihres Lohns haben. Dieser Anspruch ist unabhängig davon, ob dem Arbeitnehmer ein Schaden entstanden ist oder nicht. Ein finanzieller Schaden für den Arbeitnehmer kann beispielsweise dann entstehen, wenn dieser seine Daueraufträge auf die pünktliche Überweisung des Gehalts ausrichtet – und der Lohn verspätet auf dem Konto eingeht. Nachdem die Regelung für Schadenersatz bei verspäteter Lohnzahlung bislang nur für Arbeitsverhältnisse galt, die nach dem 28. Juli 2014 geschlossen wurden, haben nun alle Arbeitnehmer Schadenersatzanspruch.

Die Renten steigen

Auch bei den Renten gibt es im neuen Monat Änderungen. Im Vergleich zum Vorjahr steigen diese ab Juli 2016:

  • In den neuen Bundesländern um 5,95 Prozent.
  • In den alten Bundesländern um 4,25 Prozent.

Erhöhter Kinderzuschlag soll Familien entlasten

Zum 1. Juli 2016 erhöht sich außerdem der Kinderzuschlag. Dieser ist eine Leistung, die Familien mit niedrigem Einkommen entlastet. Mit dem Kinderzuschlag soll die Kinderarmut von unter 25 Jahre alten Kindern bekämpft werden. Bislang betrug der Kinderzuschlag maximal 140 Euro im Monat pro Kind. Zum Juli wird dieser nun um 20 Euro auf 160 Euro angehoben.

Damit Eltern Anspruch auf den Kinderzuschlag haben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Eltern beziehen Kindergeld für ihr Kind.
  • Das Einkommen der Eltern erreicht die Mindesteinkommensgrenze von 900 Euro brutto für Paare und 600 Euro brutto für Alleinerziehende.
  • Die Höchsteinkommensgrenze wird mit dem Einkommen nicht erreicht.
  • Durch das zur Verfügung stehende Einkommen und den Kinderzuschlag wird Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II (Sozialgesetzbuch) vermieden.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, haben Eltern ab sofort Anspruch auf den Kinderzuschlag von maximal 160 Euro monatlich je Kind. Um den Kinderzuschlag zu erhalten, müssen die Erziehungsberechtigten diesen bei ihrer örtlichen Familienkasse schriftlich beantragen.