Änderungen zum Monatswechsel Das ändert sich im Juli 2017

Neue Rentenerhöhung, höhere Pfändungsfreigrenzen und eine Ausweispflicht für Prepaid-Karten. Das ändert sich ab Juli 2017 für Betriebe und Verbraucher.

Neue Rentenerhöhung, höhere Pfändungsfreigrenzen und eine Ausweispflicht für Prepaid-Karten. Das ändert sich ab Juli 2017 für Betriebe und Verbraucher. - © © AKS - Fotolia.com

Im Juli 2017 treten für Betriebe und Verbraucher wieder einige Änderungen in Kraft. Besonders interessant: Die Renten und die Pfändungsgrenzen werden erhöht. handwerk magazin gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen im Juli.

Reif für den Ruhestand? Renten werden deutschlandweit erhöht und langfristig angeglichen

Alle Rentner und auch die, die es bald sein werden, können sich ab 1. Juli über spürbar mehr Altersbezüge freuen: Die Rente steigt in Westdeutschland von 30,45 Euroauf 31,03 Euro. Im Osten steigt sie von 28,66 Euro auf 29,69 Euro. Das entspricht einer Rentenanpassung von 1,9 Prozent in den alten und 3,59 Prozent in den neuen Ländern. Damit beträgt der aktuelle Rentenwert Ost nun 95,7% des aktuellen Rentenwerts West, so das Bundesministerium für Arbeit und Soziales .

Grundlage für die Erhöhung ist, wie gewöhnlich, die deutsche Lohnentwicklung: Durch die höhere Entwicklung im Osten verbessert sich die Ausgangslage für ein einheitliches Rentenrecht in Ost und West. Außerdem werden die Renten nach dem Entwurf des sogenannten Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes in den alten und neuen Bundesländern ab 01.07.2018 in sieben Schritten angeglichen. Im Jahr 2024 soll dadurch ein einheitlicher Rentenwert im ganzen Land gelten.

“Die umlagefinanzierte Rente ist und bleibt die zentrale Säule unseres Alterssicherungssystems – gerade in Zeiten niedriger Zinsen“, erklärte dazu Bundessozialministerin Andrea Nahles (SPD). "Gute Löhne und ein hoher Beschäftigungsstand sorgen weiter für eine stabile Finanzlage der gesetzlichen Rentenversicherung", so Nahles.

Flexi-Rente erleichtert den Übergang in den Ruhestand

All diejenigen, die ihre Bezüge aufbessern oder mit 67 Jahren schlichtweg noch keine rüstigen Rentner sein möchten, können seit letztem Jahr das Flexirentengesetz in Anspruch nehmen. Das sogenannte "Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben" ist nicht neu, sondern schon seit Ende 2016 beschlossene Sache. Trotzdem bringt der Juli laut Experten der ARAG Versicherung einige Änderungen mit sich:

Prinzipiell gibt das Gesetz allen Erwerbstätigen die Möglichkeit, den Übergang vom Beruf in die Rente freier zu gestalten. Das heißt konkret: Arbeitnehmer, die vor Erreichen der Regelaltersgrenzen in die Rente gehen, können ihr Einkommen flexibel aufbessern. Außerdem soll durch das Gesetz längeres Arbeiten im Alter attraktiv werden - gleichzeitig können die Arbeitnehmer aber früher einen Teil der Rente beziehen.

Wie kann ich früher in Rente gehen? Wenn Arbeitnehmer sich entscheiden, früher als zu ihrem Renteneintrittsalter in Rente zu gehen, erhalten sie Abzüge von ihrem Rentenanspruch. Das sind 0,3 Prozent weniger für jeden Monat, der früher in Rente gegangen wird. Bisher war es möglich, diese Abschläge ab 55 Jahren durch höhere Einzahlungen auszugleichen. Diese Grenze wird ab 1. Juli 2017 herabgesetzt: In Zukunft können Ausgleichszahlungen schon ab 50 Jahren getätigt werden.

Wieviel darf ich als Rentner dazuverdienen? Die Flexi-Rente lässt ab Juli 2017 strikte Einkommensgrenzen wegfallen. In Zukunft gilt: Wird bei einer vorgezogenen Rente eine Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro pro Jahr überschritten, werden künftig 40 Prozent des darüber liegenden Betrags von der Rente abgezogen. Damit wird die Teilrente nicht mehr wie früher nach Rentenstufen eingeteilt, sondern direkt an den individuellen Hinzuverdienst geknüpft.

Kann ich durch längeres arbeiten meine Rente erhöhen? Die bisherigen Regelungen waren folgende: Wenn ein Arbeitnehmer, der die Regelaltersgrenze erreicht hat, neben dem Bezug der Rente weiter arbeitete, musste er nach alter Rechtslage keine Sozialversicherungsbeiträge mehr zahlen. Die Einkünfte, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze erzielt wurden, hatten also keinen Einfluss mehraufdie Rentenhöhe.

Das hat sich mit dem Flexirentengesetz bereits zum 1. Januar 2017 geändert. Die Versicherten haben seitdem die Qual der Wahl: Sie können - wie früher - versicherungsfrei in ihrem Job bleiben oder aber weiter eigene Beiträge zur Rentenversicherung zahlen und dadurch ihre Rente erhöhen. Generell gilt übrigens: Das Weiterarbeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze ohne Rentenbezug lohnt sich unverändert. Betroffene Arbeitnehmer erhalten für jeden Monat, den sie arbeiten,aufihre spätere Rente einen Zuschlag von 0,5 Prozent.

Privatinsolvenz: Höhere Pfändungsfreigrenzen

Wer privat zahlungsunfähig wird, ist darauf angewiesen, dass der Staat ihm ausreichend Geld zum Leben lässt. Deshalb gibt es Freibeträge, die den Schuldner gegen drohende Zwangsvollstreckungen schützen. Ab 1. Juli 2017 werden diese Grenzen angehoben.

Die Höhe des pfändbaren Einkommens richtet sich nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen, für die der Schuldner aufkommen muss. Dazu gehören zum Beispiel leibliche Kinder, Ehepartner ohne Einkommen oder geschiedene Ehepartner, die Unterhalt gezahlt bekommen. Die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen werden alle zwei Jahre an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das Existenzminimum angepasst. Ab 1. Juli 2017 steigen die Pfändungsfreigrenzen. Unpfändbar sind dann 1.133,80 Euro, sofern der Schuldner keine Unterhaltsverpflichtungen hat. Verdient ein Schuldner mehr als die für ihn maßgebliche Pfändungsfreigrenze, darf er auch davon einen Teil behalten. Dabei gilt: Je höher die Zahl der Unterhaltsberechtigten, desto mehr bleibt pfändungsfrei.

Von den ersten zehn Euro Verdienst, die über die Pfändungsfreigrenze hinausgehen, bleiben einem Schuldner ohne Unterhaltspflicht 5,66 Euro pfändungsfrei – von allen weiteren zehn Euro jeweils drei Euro. Muss der Schuldner aber für fünf Personen Unterhalt zahlen, bleiben für die ersten zehn Euro 9,14 Euro pfändungsfrei – von allen weiteren zehn Euro jeweils neun Euro.Eine Unterhaltspflicht wird bei Festlegung des pfändbaren Nettoeinkommens laut Experten der ARAG Versicherung aber nur dann berücksichtigt, wenn der Schuldner auch tatsächlich den Unterhalt zahlt, zum Beispiel für ein Kind. Im Zweifel muss der Schuldner das nachweisen.

Prepaid-Karten gibt es bald nur noch mit Personalausweis

Ob in Paris, in Cannes oder in Berlin: Die Vergangenheit hat gezeigt, dass islamistische Terroristen bei der Organisation von Anschlägen immer wieder zu in- oder ausländischen SIM-Karten greifen, um sich auszutauschen. Polizei und Geheimdienste sehen deshalb auch weiterhin das große Risiko, dass Terrorverdächtige und Kriminelle die Karten anonym nutzen und nicht nachverfolgt werden können.

Der Gesetzgeber hat nun im Paragraph 111 des Telekommunikationsgesetzes darauf reagiert. Das Gesetz ist Teil des Anti-Terror-Pakets, das der Bundestag bereits im Sommer 2016 verabschiedet hat. Vor der Gesetzesneuerung mussten die Verbraucher lediglich Name, Andresse und Geburtsdatum hinterlassen. Ein Verfahren, das sich als ineffektiv erwiesen hat.

Das neue Gesetz sieht deshalb vor, dass Käufer ab 1. Juli 2017 einer Ausweispflicht unterliegen. Das heißt: Die Käufer müssen dem Anbieter ihre Identität bezeugen. Erst dann wird die Karte freigeschaltet. Für Online-Käufe gibt es die Möglichkeit, SIM-Karten über Post-Ident-Verfahren oder Video-Ident-Verfahren zu erhalten.

Hinter der neuen Regelung steckt also ein kluger Gedanke: Kriminelle sollen nicht mehr unentdeckt kommunizieren dürfen. Trotzdem prognostizieren Sicherheitsexperten bereits erste Probleme, vor allem beim Verkauf von SIM-Karten im Ausland. Denn die ausländischen Karten können hierzulande weiterhin problemlos ohne Identifikationspflicht genutzt werden. Inwiefern die Prepaid-Ausweis-Pflicht also zu mehr Sicherheit führen wird, ist fraglich. So hatte der Berlin-Attentäter Anis Amri beispielsweise eine schweizer SIM-Karte bei sich.