EU-Pauschalreiserichtlinie Preiserhöhungen? Das ändert sich für Sie durch das neue Reiserecht

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Weil immer mehr Urlauber ihre Reisen individuell online zusammenstellen, gilt seit 1. Juli 2018 ein neues Reiserecht. Experten der ARAG Versicherung nennen die wichtigsten Neuerungen – und eine Gefahr für Ihren Geldbeutel.

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Durch das ab 1. Juli 2018 geltende neue Reiserecht, können Reiseveranstalter den Reisepreis nachträglich nun um bis zu acht Prozent erhöhen. - © racamani - stock.adobe.com

Wenn zwei Reiseleistungen (zum Beispiel Flug, Hotel oder Mietwagen) gebündelt werden oder eine solche Reiseleistung bereits im Vorfeld der Reise mit einer touristischen Leistung (zum Beispiel Konzertkarte, Ausflug, Wellnessbehandlung) gebucht wird und diese 25 Prozent des Gesamtwertes der Reise ausmacht, liegt eine sogenannte Pauschalreise vor. Warum das wichtig ist? Die Pauschalreise ist gut abgesichert: Bei Mängeln können Reisende ihre Ansprüche wie etwa eine Minderung oder Schadensersatz gegenüber dem Veranstalter geltend machen.

Am 1. Juli 2018 trat jetzt aber das neue Reiserecht in Kraft, das auf der Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie beruht. Innerhalb der EU sollen einheitliche Regeln gelten. Umgesetzt werden die EU-Vorgaben in den neugefassten Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das neue Recht gilt für Reisen, die ab dem 1. Juli 2018 gebucht wurden und bringt viele Neuerungen für den Reisenden sowie für Reiseveranstalter und Reisebüros. Das neue Reiserecht beinhaltet erweiterte Regeln für Pauschalreisen. Wer allerdings nur ein Ferienhaus oder eine Wohnung bei einem Reiseveranstalter bucht, genießt, anders als bislang, nicht mehr den umfangreichen Schutz des Pauschalreiserechts. Hier findet Mietvertragsrecht Anwendung, das dem Reisenden aber weniger Rechte gibt.

Reiseveranstalter dürfen nachträglich den Preis erhöhen

Bislang durfte der Reiseveranstalter bei im Voraus gebuchten Reisen bei bestimmten Gründen eine nachträgliche Preiserhöhung bis zu fünf Prozent des Reisepreises fordern, ohne dass dem Reisenden ein kostenfreies Rücktrittsrecht zustand. Das ändert sich mit dem neuen Gesetz: Erhöhen sich nach Vertragsabschluss zukünftig beispielweise die Kosten für Treibstoff oder Hafen- und Flughafengebühren, kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nun bis zu acht Prozent erhöhen.

Erst wenn es noch teurer wird, kann der Urlauber von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und ohne Stornogebühren von der Reise zurücktreten. Die Preiserhöhung darf laut Experten der ARAG Versicherung nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgen. Hat der Reiseveranstalter sich das Recht zur Preiserhöhung vorbehalten, muss er aber auch eventuelle Preissenkungen an den Kunden weitergeben, sollten sich seine Ausgaben für Treibstoff und ähnliches reduzieren.

Die Verjährungsfrist für Reklamationen endet erst nach zwei Jahren

Der Urlauber, der wegen Reisemängeln Ansprüche geltend machen will (beispielsweise Preisminderung, Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude), musste dies bisher innerhalb von einem Monat nach dem vertraglichen Ende der Reise beim Reiseveranstalter anzeigen. Ansonsten fiel diese Ausschlussfrist weg. Die Verjährungsfrist beträgt jetzt aber zwei Jahre und darf vom Reiseveranstalter auch nicht durch seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verkürzt werden.

Aus "höherer Gewalt" werden "unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände"

Der Begriff der höheren Gewalt findet sich im neuen Reiserecht nicht mehr, dennoch bleibt der Reisende geschützt. Kommt es nach Vertragsabschluss zu einer Gefahrenlage am Urlaubsort oder sind aufgrund äußerer Einflüsse erhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten, kann der Reisekunde kostenfrei vom Vertrag zurücktreten. Im Reiserecht wird hierfür zukünftig der Begriff der unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände genutzt.

Vor der Reise hat auch der Reiseveranstalter dieses Rücktrittsrecht. Bei einer entsprechenden Situation während der Reise kann der Urlauber die Reise vorzeitig abbrechen. Fallen Mehrkosten aufgrund einer geänderten vertraglich vereinbarten Rückreise (zum Beispiel Flug) an, kann der Reiseveranstalter diese nicht mehr, wie bisher, zur Hälfte dem Kunden auferlegen.

Reiseveranstalter haben Informations- und Beistandspflicht

Reiseveranstalter müssen dem Pauschalreisenden bereits vor Buchung der Reise ein Infoblatt überreichen, mit dem der Reisende über seine Reche und die gesetzlichen Regelungen informiert wird. Befindet sich der Reisende in Schwierigkeiten, muss der Reiseveranstalter ihm außerdem in angemessener Weise Hilfe leisten, indem er zum Beispiel Infos über Gesundheitsdienste, Behörden, andere Reisemöglichkeiten bereitstellt.