Covid-19-Hilfspakete und Steuer Corona-Hilfen: Wie viel greift das Finanzamt ab?

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Kurzarbeitergeld, Überbrückungshilfe oder Extras für Mitarbeiter: Solche Leistungen zählen als Einnahmen. Damit stellt sich regelmäßig die Frage: Wie sind sie steuerlich zu behandeln und wo darf der Fiskus nicht zugreifen?

Coronahilfen
Liquidität mit Einschränkung: Corona-Hilfen werden wie Einnahmen behandelt und sind steuerpflichtig. - © narstudio - stock.adobe.com

Nur mit Unterstützung des Staates sind viele Handwerker in den vergangenen Monaten über die Runden gekommen. Nach einer Umfrage der Handwerkskammer Düsseldorf wurden die Corona-Hilfen von jedem dritten Betrieb in Anspruch genommen. „Die Soforthilfe und das Kurzarbeitergeld waren Gold wert. Es war ungeheuer wichtig, dass beides schnell und unkompliziert zur Verfügung stand“, sagt Andreas Ehlert, Präsident der Handwerkskammer Düsseldorf. Jeder sechste Betrieb quer durch alle Branchen beantragte Kurzarbeitergeld . Darunter waren viele Handwerksfirmen, die vom Lockdown im Frühjahr betroffen waren. Die Hilfen stärkten die Liquidität der Firmen – nicht anders als andere Einnahmen. Deshalb wird es für Handwerkschefs beim nächsten Jahresabschluss auch darum gehen, wie die staatlichen Unterstützungsmaßnahmen steuerlich zu berücksichtigen und wie solche Hilfen in puncto Lohnsteuer zu behandeln sind, wenn Mitarbeiter unterstützt werden sollen. Das Bundesfinanzministerium hat einen Katalog von Fragen und Antworten erstellt, in dem die wichtigsten Details erläutert sind. Geben Sie dazu in die Suchmaske „FAQ Corona Steuern“ ein unter bundesfinanzministerium.de .

Kurzarbeitergeld

Zum Beispiel bleibt danach das Kurzarbeitergeld als Lohnersatzleistung steuerfrei. Das gilt auch für Zuschüsse des Chefs, wenn sie 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll- und dem Ist-Entgelt nicht übersteigen. Die Steuerfreiheit soll bis Ende des kommenden Jahres gelten.

Das Ministerium weist darauf hin, dass es aber dennoch zu Steuernachzahlungen kommen kann. Und zwar mit der Einkommensteuerveranlagung für die Jahre 2020 und 2021. „Das liegt daran, dass das Kurzarbeitergeld – einschließlich steuerfreier Arbeitgeberzuschüsse – den steuerpflichtigen Einkünften fiktiv zugerechnet wird“, so das Bundesfinanzministerium.

Es handelt sich dabei um den sogenannten Progressionsvorbehalt, durch den sich ein höherer Steuersatz ergibt. Dieser wird auf das steuerpflichtige Einkommen angewandt. Und da der Progressionsvorbehalt nicht bereits beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berücksichtigt wird, sondern erst bei der Einkommensteuerveranlagung durch das Finanzamt, kann es eben unter Umständen zu Steuernachforderungen bei den Mitarbeitern kommen.

Zuschuss vom Chef

Als Beihilfe zum Lohn dürfen Handwerksunternehmer Mitarbeitern, die wegen Corona zusätzlich und stark belastet waren, einen Zuschuss in Höhe von 1.500 Euro überweisen. Der Betrag bleibt steuer- und sozialabgabenfrei, wenn er bis zum 31. Dezember 2020 auf dem Konto des Mitarbeiters eingeht. So weit, so klar: Allerdings kommt es darauf an, wann die Leistung vereinbart wurde. Sonderzahlungen, die vor dem 1. März 2020 ohne Corona-Bezug verabredet wurden, dürfen nicht nachträglich in eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung umgewandelt werden. Schlecht wäre es, wenn in der Bilanz für das Jahr 2019 bereits eine Rückstellung dafür gebildet oder der Mitarbeiter vor März über die Auszahlung informiert wurde. Dann erkennt der Fiskus die Steuerfreiheit nicht mehr an. Hinweis: In der Einkommensteuererklärung muss der Zuschuss nicht angegeben werden, er wird auch nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen. „Er unterliegt also auch nicht dem Progressionsvorbehalt“, erklärt Dario Arconada Valbuena, promovierter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht in Hannover.

Soforthilfen, Überbrückungshilfen und Co.

Diese staatlichen Zuwendungen sind steuerpflichtig – und zwar bei der Einkommen-, der Körperschaft- und gegebenenfalls bei der Gewerbesteuer. Aber: Die Leistungen bleiben von der Umsatzsteuer befreit. „Die gewährten Liquiditätshilfen erfolgen nicht in einem Leistungsaustausch“, so das Bundesfinanzministerium. Es wird keine konkrete Leistung gewährt, sie unterliegt damit nicht der Umsatzsteuer. Damit müssen die Gelder in der Umsatzsteuerjahreserklärung auch nicht eingetragen werden. Vor allem aber: Die Beträge werden nicht bei der Grenze für Kleinunternehmer berücksichtigt.

„Unterm Strich wirkt sich mit der Steuererklärung für 2020 die Corona-Hilfe faktisch nur dann aus, wenn ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde. Auf den Zuschuss wird beim Handwerksunternehmer in diesem Fall der individuelle Steuersatz fällig“, ergänzt Steuer-Profi Arconada Valbuena.

Corona: November- und Dezemberhilfen am Start

Firmen, die von Schließungen betroffen sind, erhalten bis zu 75 Prozent des Vorjahres­umsatzes als sogenannte November- oder Dezemberhilfe, entschied die Regierung, um die Folgen des Teil-Lockdowns zu minimieren. Wer profitiert? Wie sieht es der Fiskus?

  1. Indirekt betroffene Handwerksunternehmen
    Wenn eine Wäscherei zum Beispiel fast nur für Hotels arbeitet (80 Prozent ihres Umsatzes), kann dieser Betrieb die Hilfe beantragen. Die Firma ist damit zwar nicht wie etwa die Gastronomie unmittelbar vom Lockdown light betroffen. Aber auch Branchen, die indirekt ihren Umsatz verlieren, sollen profitieren.
  2. Kostenpauschale statt Zuschuss
    Die November- und Dezemberhilfe ist als einmalige Kostenpauschale gedacht. Unternehmen sollen ihre Fixkosten decken können, die bei temporärer Schließung anfallen. Aber: Andere staatliche Leistungen wie die Überbrückungshilfe oder das Kurzarbeitergeld werden angerechnet.
  3. Steuerpflichtige Einnahme
    Entsprechend wird die November- und Dezemberhilfe analog zu den bisherigen Corona-Geldern als Einnahme steuerpflichtig sein. Die Einzelheiten finden Unternehmer auf der Website des Bundesfinanzministeriums.
    Geben Sie dazu einfach in der Suchfunktion „FAQ Novemberhilfe“ ein unter dem Link bundesfinanzministerium.de
Für alle Hilfen hat die Bundesregierung eine eigene Seite eingerichtet. Unter der Adresse: ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de finden Sie alle Details zu November-, Dezember- und Überbrückungshilfe.