Computer: Software optimal absetzen

Neues Betriebssystem, neues Warenwirtschaftssystem, neue Buchhaltungsprogramme: Handwerksunternehmer investieren vielfach hohe Summen in moderne und effiziente Software. Wie Firmenchefs ihre Anschaffungskosten optimal steuerlich geltend machen.

Fall 1: Softwarekauf mit PC

In vielen Betrieben ist der Kauf einer neuen Hardware gleichzeitig mit der Anschaffung einer passenden, modernen Software verbunden. In diesen Fällen wird auf der Rechnung in der Regel ein Komplettpreis angegeben. Computer und Software stellen für das Finanzamt ein einheitliches Wirtschaftsgut dar. Die Fiskaldiener unterscheiden nicht zwischen Computer und Software. Deshalb wird die Software entsprechend der Abschreibungsmethode des Computers mit abgeschrieben.

Fall 2: Separater Kauf von Software

Wird die Software erst nachträglich oder bei einem anderen Anbieter gekauft, handelt es sich um ein separates und damit selbstständiges Wirtschaftsgut. Dies gilt auch dann, wenn sowohl die Software als auch der PC bzw. der Mac auf einer Rechnung ausgewiesen sind, jedoch zu separaten Preisen.

Die Software darf sofort in voller Höhe als geringwertiges Wirtschaftsgut abgeschrieben werden, falls sie bis zu 410 Euro netto gekostet hat. Jenseits dieses Kaufpreises wird die Software abhängig von der gewöhnlichen Nutzungsdauer von in der Regel drei Jahren abgeschrieben.

Fall 3: Software-Updates

Bei Software-Updates sind zwei Fälle zu unterscheiden. Sofern es sich um eine neue Version handelt, mit der Fehler im Programm beseitigt werden sollen, wertet das Finanzamt dies als „Reparatur“. Die Aufwendungen dürfen sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden.

Sollte das Update jedoch nicht auf vorherige Softwarefehler zurückzuführen sein, sondern das Computerprogramm stark erweitert und fortentwickelt worden sein, liegen Anschaffungskosten vor. Dies bedeutet: Entweder werden die Kosten für ein solches Update zusammen mit den ursprünglichen Anschaffungskosten weiter abgeschrieben, oder es beginnt eine neue Abschreibungsdauer.

Sonderfall Lizenzen

Gelten Lizenzen nur für einen bestimmten Zeitraum, können die Aufwendungen gleichmäßig über die Laufzeit steuerlich geltend gemacht werden. Gilt die Lizenz allein für das Jahr der Anschaffung, dürfen die Kosten sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe abgezogen werden.