Computer: PC-Aufrüstung absetzen

DVD-Laufwerk, DVD-Brenner, Systemkomponenten. Aufgrund des schnellen technischen Fortschritts bei Computern sind in relativ kurzen Abständen immer wieder neue Investitionen nötig. Wer diese Neuinvestitionen scheut, dem bleibt nur die Möglichkeit, seinen alten PC technisch aufzurüsten. Steuerlich ist hier jedoch einiges zu unterscheiden.

Um 'up to date' zu bleiben, sind Neuinvestitionen nötig. - © Sebastian Arlt

Betriebsausgabe: Austausch von Systemkomponenten

Wird am Rechner lediglich eine Komponente gegen eine neue ausgetauscht (weil beispielsweise die alte kaputt ist) sind die Anschaffungskosten für die neue Komponente sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von Erhaltungsaufwendungen für den PC.
Beispiel
: Das DVD-Laufwerk wird durch ein schnelleres DVD-Laufwerk ausgetauscht. Die Anschaffungskosten für das neue DVD-Laufwerk dürfen den Gewinn sofort mindern.

Nachträgliche Anschaffungskosten: Hinzufügen von Komponenten

Zu unterscheiden ist der vorherige Fall jedoch von Sachverhalten, bei denen dem Computer vorher nicht da gewesene Systemkomponenten hinzugefügt werden. Ist dies der Fall, liegen so genannte nachträgliche Anschaffungskosten vor, welche zum Buchwert des Computers addiert werden und mit diesen weiter abgeschrieben werden müssen. Ein sofortiger Betriebsausgabenabzug kommt nicht in Betracht.
Beispiel: Zusätzlich zu den bereits vorhandenen DVD-Laufwerk wird nun auch noch ein DVD-Brenner im Computer eingebaut. Die Anschaffungskosten für den DVD-Brenner müssen mit dem Buchwert des Rechners über dessen Restnutzungsdauer abgeschrieben werden.

Buchwert: Außergewöhnliche Abschreibung

Da einhergehend mit dem schnellen technischen Fortschritt bei Computern auch die Systemanforderungen von vielen Programmen rasant steigen, kommt es häufig vor das auch ein noch nicht abgeschriebenes Gerät nicht mehr geeignet ist. Eine Neuanschaffung muss also vorgenommen zwangsläufig stattfinden. In diesem Fall kann der Buchwert des noch vorhandenen (aber nicht mehr dem technischen Stand entsprechenden) Gerätes im Rahmen der Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung sofort mindernd angesetzt werden. Voraussetzung ist natürlich, dass das Gerät nicht anderweitig genutzt werden kann oder nicht sogar verkauft oder aus dem Unternehmen entnommen wird.

Arbeitshilfe

Zum Abschluss unserer Beitragsserie geben wir Ihnen noch eine übersichtliche Arbeitshilfe an die Hand, aus der die richtige steuerliche Behandlung des Computers jederzeit entnommen werden kann.