Gericht: Handwerksinnungen dürfen Mitgliedschaft nicht verwässern

Viele Arbeitgeberverbände bieten Arbeitgebern an, ohne Tarifbindung Mitglied zu werden. Diese sogenannte OT-Mitgliedschaft wird von den Arbeitgebern sehr gut angenommen. Ein aktuelles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verbietet Handwerksinnungen dagegen, auf diese Weise um neue Mitglieder zu werben.

Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hat ein wichtiges Urteil zur Mitgliedschaft in Handwerksinnungen gefällt. - © © F. Seidel - Fotolia.com

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass eine Handwerksinnung nicht durch Satzung die aus dem Bereich der Arbeitgeberverbände bekannte Mitgliedschaftsform einer Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) einführen darf.

Zum Hintergrund: Der Gesetzgeber hat den Handwerksinnungen als Körperschaften des öffentlichen Rechts nach § 54 Abs. 3 Nr. 1 der Handwerksordnung Tariffähigkeit auf Arbeitgeberseite verliehen. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Besonderheit schon in den 60er Jahren des vorigen Jahrhunderts gebilligt. Kontrovers diskutiert wird allerdings seit langem, ob die Handwerksinnungen auch eine OT-Mitgliedschaft vorsehen dürfen.

Instanzgerichte entscheiden konträr

Die klagende Innung hatte eine Satzungsänderung beschlossen, nach der Mitglieder ihre Bindung an Tarifverträge der Innung durch Erklärung ausschließen können und tarifpolitische Entscheidungen ausschließlich von tarifgebundenen Mitgliedern in einem besonderen Ausschuss zu treffen sind. Die Handwerkskammer verweigerte eine Genehmigung der Satzungsänderung. Nachdem die Klage der Innung hiergegen vom Verwaltungsgericht abgewiesen wurde, verpflichtete das Oberverwaltungsgericht die Handwerkskammer zur Genehmigung der Satzung.

Tarifliche Ordnung wäre gefährdet

Die Revision der Handwerkskammer vor dem Bundesverwaltungsgericht hatte Erfolg (Az.: 10 C 23/14). Die Handwerksordnung verleiht Innungen nach dem Richterspruch die Befugnis, Tarifverträge abzuschließen, damit in dem durch kleine Betriebe geprägten Bereich des Handwerks für sämtliche Innungsmitglieder eine tarifliche Ordnung hergestellt werden kann. „Dieser gesetzliche Zweck wäre gefährdet, wenn einzelne Mitglieder der Innung für sich eine Tarifbindung ausschließen könnten. Zudem ist nach der Handwerksordnung die Innungsversammlung, in der jedes Mitglied stimmberechtigt ist, das für alle wesentlichen Fragen und für die Erhebung und Verwendung aller finanziellen Mittel zuständige Hauptorgan“, betonte das Gericht.

Die Handwerksordnung lasse es nicht zu, einen für tarifpolitische Entscheidungen zuständigen Ausschuss der Innungen so zu organisieren, dass OT-Mitglieder keinen Einfluss auf diese Entscheidungen erlangen.

ZDH begrüßt Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur OT-Mitgliedschaft

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) sieht in der Entscheidung eine nachhaltige Stärkung der Verbandsstrukturen. „Mit dem Urteil wird die gesetzlich normierte Interessenvertretung durch die Innungen bestätigt. Das ist ein gutes und wichtiges Signal“, kommentierte Holger Schwannecke die Entscheidung. Nach Ansicht des Generalsekretärs des ZDH ist eine eingeschränkte Form der Mitgliedschaft „ohne Tarifbindung“ mit der Systematik und dem Konzept der Handwerksordnung nicht vereinbar.

„Handwerksinnungen sind mit Arbeitgeberverbänden, für die OT-Mitgliedschaften unter bestimmten Voraussetzungen höchstrichterlich anerkannt sind, nicht vergleichbar. Darauf hat das Gericht deutlich hingewiesen.“ Den Innungen sei die Tariffähigkeit gesetzlich verliehen, um an einer umfassenden tariflichen Ordnung im Handwerk mitzuwirken. Daran, so Schwannecke, dürfe im Interesse der Betriebe und ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch aus Sicht des Handwerks nicht gerüttelt werden.