Burnout: Behandlungskosten sind nicht absetzbar

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Berufskrankheiten und Burnout

Handwerksunternehmer und Handwerker, die an einem Burnout-Syndrom erkranken, können die entstandenen Krankheitskosten nicht als Betriebsausgabe oder Werbungskosten steuerlich geltend machen. Burnout wird nicht als typische Berufskrankheit angesehen – Betroffene können durch eine Ausnahmeregelung trotzdem Steuern sparen.

Psychosomatische Erkrankung
Die Behandlung einer Burnout-Erkrankung kann vom Handwerksunternehmer oder Handwerker nicht als Betriebsausgabe, beziehungsweise Werbungskosten, steuerlich abgesetzt werden. - © coldwaterman/Fotolia.com

Wer als Handwerker oder Handwerksunternehmer an einem Burnout erkrankt, kann die Behandlungskosten zunächst nicht als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben steuerlich absetzen. Das entschied das Finanzgericht (FG) München in einem Urteil. „Der kausale Zusammenhang zwischen einer beruflichen Belastungssituation und einer psychischen Erkrankung sei nicht zwangsläufig gegeben“, so die Richter in ihrem Urteil (FG München, AZ: 8 K 3159/10).

Burnout keine typische Berufskrankheit

Burnout kann zwar durch starken beruflichen Stress ausgelöst sein, „ist aber keine typische Berufskrankheit wie zum Beispiel ein Sportunfall des Profifußballers“, wie das FG München weiter erklärt.  Berufliche Überbelastung könne zwar Auslöser dafür sein, dass sich der psychische Gesundheitszustand verschlechtere, das sei aber nicht zwingend der Fall.

Geklagt hatte ein Angestellter, der die Kosten für seine Burnout-Erkrankung als Werbungskosten geltend machen wollte. Seine veränderte berufliche Situation im Betrieb empfand der Mann als Degradierung, wonach er gesundheitliche Beschwerden bekam. Die Krankenkasse übernahm die Behandlungskosten nicht, weil kein stationärer Aufenthalt erforderlich gewesen wäre.

„Außergewöhnliche Belastung“ steuerlich absetzbar

Legt der Handwerksunternehmer ein amtsärztliches Attest für eine nachgewiesene „außergewöhnliche Belastung“ vor, besteht die Chance, dass die Burnout-Erkrankung vom Finanzamt doch akzeptiert wird. In diesem Fall kann der Betroffene die Behandlungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen.

Bei anderen schweren Erkrankungen, beispielsweise einem Herzinfarkt, ist der Sachverhalt eindeutiger geregelt. Nach Meinung des Bundesfinanzhofes zählt der Herzinfarkt bei körperlich anstrengenden Berufen zu einer typischen Berufskrankheit. Handwerker, Arbeiter und Angestellte in geistigen Berufen können die notwendigen Behandlungskosten für Herz-Kreislauf-Erkrankungen steuerlich absetzen.

Widerspruch einlegen

Tipp: Lehnt die Krankenkasse eine stationäre Behandlung ab, empfiehlt es sich, noch vor dem Klinikaufenthalt Widerspruch einzulegen, beziehungsweise beim Sozialgericht zu klagen. Bei psychischen Erkrankungen, die eine rechtliche Auseinandersetzung mit der Krankenkasse erschweren oder unmöglich machen, sollte ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden.