Arbeitsschutz und Gesundheit und Rechtstrends
Gute Nachrichten für deutsche Optiker: Online-Anbietern von Brillen ist es durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs seit 2014 verboten, mit Optiker-Qualität zu werben. Andernfalls liegt eine Täuschung der Verbraucher vor.
Online-Anbieter von Brillen dürfen nach Auskunft von Experten der Arag Versicherung nicht mit Optiker-Qualität werben. Damit werden Verbraucher in die Irre geführt, weil sie womöglich das Internet-Angebot dann mit einer ordnungsgemäßen Leistung eines "echten", handwerklichen Augenoptikers vergleichen.
Gerade bei speziellen Brillen wie etwa der Gleitsichtbrille, die an sehr individuelle Parameter des Patienten angepasst ist, können Anbieter im Internet eine solche Leistung nicht anbieten. Das entschied der Bundesgerichtshof bereits 2014 in einem wegweisenden Urteil (Az.: I ZR 227/14).
Online-Brillen im Straßenverkehr nur eingeschränkt nutzbar
Daher ist es bereits auch seit diesem Zeitpunkt Pflicht, Kunden, die sich im Netz eine Gleitsichtbrille kaufen, explizit auf die eingeschränkte Nutzbarkeit der "Online-Brille" im Straßenverkehr hinzuweisen. Andernfalls liegt eine Täuschung des Verbrauchers vor. Handwerkliche Optiker sind durch dieses Urteil der Karlsruher Richter enorm gestärkt und können Ihre Kunden bei Interesse an einer Gleitsichtbrille jederzeit auf den Richterspruch hinweisen.
Wer also Wert legt auf eine exakte Fertigung einer Gleitsichtbrille, sollte vom billigen digitalen Weg Abstand nehmen und sich analog von einem Fachmann beraten lassen.