Kein Betriebssport Bier-Wanderung nicht gesetzlich unfallversichert

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Ein Arbeitsunfall fällt unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, auch wenn es sich um Betriebssport oder eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung handelt. Ist die Veranstaltung aber von Dritten organisiert, besteht kein gesetzlicher Unfalllversicherungsschutz. Das entschied das Hessische Landessozialgericht in einem aktuellen Urteil.

Bier trinken, Bier-Wanderung
Sollte sich bei einer Bier-Wanderung nach dem gemütlichen Einkehren ein Unfall ereignen, fällt dieser laut einem aktuellen Urteil nicht unter den Schutz der Berufsgenossenschaft bzw. der gesetzlichen Unfallversicherung. - © djma - stock.adobe.com

Im zugrunde liegenden Fall nahm eine Frau aus dem hessischen Vogelsbergkreis zuammen mit weiteren Kollegen an einer Bierwanderung teil. Die Veranstaltung organisierte ein örtlicher Sportverein. Nach der Absolvierung des sieben Kilometer langen Parcours von Bierstation zu Bierstation stürzte die 58-Jährige am Abend und verletzte sich am linken Unterarm.

Den daraufhin erfolgten Antrag auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls lehnte die Berufsgenossenschaft ab. Der Grund: Die Veranstaltung habe nicht dem Zweck gedient, die Betriebsverbundenheit zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitern zu fördern. Es habe sich vielmehr um eine private Veranstaltung der Mitarbeiterinnen gehandelt. Zudem sei die von einem Sportverein veranstaltete Wanderung nicht unternehmensbezogen organisiert worden.

Berufsgenossenschaft zahlt nicht bei von Dritten organisierten Veranstaltungen

Das Hessische Landessozialgericht bestätigten die Auffassung der Berufsgenossenschaft (Az.: L 9 U 205/16). Zwar stünden auch Unfälle im Rahmen betrieblicher Gemeinschaftsveranstaltungen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, die Voraussetzung sei aber die Durchführung der Veranstaltung als eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung des Arbeitgebers.

Die Teilnahme müsse allen Beschäftigen offen stehen und objektiv möglich sein. Zudem müsse die Veranstaltung darauf abzielen, die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander zu fördern. Dies sei dann nicht der Fall, wenn Freizeit, Unterhaltung, Erholung oder sportliche bzw. kulturelle Interessen im Vordergrund stünden.

Veranstaltungen müssen ausschließlich für Mitarbeiter sein

Die Veranstaltung müsse zudem im Wesentlichen allein für die Beschäftigten angeboten werden. Nehmen lediglich drei von zehn Mitarbeitern an der Veranstaltung teil, sei bereits fraglich, ob es sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung handele. Jedenfalls fehle es aber in dem konkreten Fall an einer eigenen Programmgestaltung des Arbeitgebers. Auch ein Zusatz- oder Rahmenprogramm sei nicht ersichtlich.

Damit handelt es sich nach Auffassung der Darmstädter Richter um keine eigenständige betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, sondern um die Teilnahme an einer von einem Sportverein organisierten Großveranstaltung. Diese stehe nicht nur den Beschäftigten, sondern Jedermann offen.

Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung kann nicht ausgeweitet werden

Weder die Unternehmen noch deren Beschäftigte haben es nach Ansicht des Landessozialgerichts in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auszuweiten. Dementsprechend käme es auch nicht darauf an, ob der Arbeitgeber die Teilnahmekosten übernehme und die Mitarbeiter verpflichte, während der Veranstaltung betriebliche Kleidung zu tragen. Eine Wanderung von Bierstation zu Bierstation sei zudem nicht als Betriebssport gesetzlich unfallversichert.

Fünf Voraussetzungen für die Anerkennung einer Tätigkeit als Betriebssport

Die Teilnahme an einer nicht vom Arbeitgeber ausgerichteten Großveranstaltung ist also kein Betriebssport – erst recht bei einer Bierwanderung. Trotzdem steht Betriebssport im Allgemeinen unter Versicherungsschutz, wenn (wie bei Arbeitsunfällen auch) ein sachlicher Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit besteht und nachstehende fünf Kriterien der Berufsgenossenschaften (hier BG BAU) erfüllt werden:

  1. Die sportliche Tätigkeit muss dem Ausgleich der durch die berufliche Tätigkeit bedingten körperlichen und geistigen Belastung dienen, wie z.B. eine Lauf- oder eine Rudersportgruppe.
  2. Sie darf keinen Wettkampfcharakter haben und auch nicht mit dem Ziel ausgeübt werden, gelegentlich an Wettkämpfen teilzunehmen.
  3. Betriebssport muss unter Berücksichtigung der ausgeübten Sportart mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfinden und in zeitlichem Zusammenhang zur Arbeitszeit stehen.
  4. Die sportliche Tätigkeit muss vom Unternehmen organisiert sein bzw. im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden.
  5. Der Teilnehmerkreis muss im Wesentlichen auf Beschäftigte des Unternehmens beschränkt sein.