Beteiligungserlöse BGH urteilt zugunsten Filmfondsanleger

In Revision gegen den Filmfonds Cinerenta hat der BGH mögliche Ansprüche eines Anlegers zuerkannt.

Beteiligungserlöse

BGH urteilt zugunsten Filmfondsanleger

Der Anleger beteiligte sich Ende 1999 an der Cinerenta Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. Dritte Medienbeteiligungs KG in Höhe von umgerechnet rund 25000 Euro. Zur Begrenzung des wirtschaftlichen Risikos aus der Filmvermarktung war im Emissionsprospekt vorgesehen, dass für einen Anteil von 80 Prozent der Produktionskosten Ausfallversicherungen abgeschlossen werden sollten. Nachdem Produktionen nicht den erwünschten wirtschaftlichen Erfolg hatten, erwies sich der Versicherer, die New England International Surety Inc., nach Eintreten der Versicherungsfälle als zahlungsunfähig.

Der Kläger, der sich unter Berücksichtigung von Ausschüttungen von seiner Beteiligung lösen möchte, stützt seine Klage in der Revisionsinstanz nur noch auf die Behauptung, die Beklagte habe ihn unter Verletzung ihrer Pflichten als Treuhänderin nicht darüber unterrichtet, dass die Risiken im Zusammenhang mit dem Abschluss von Erlösausfallversicherungen nicht richtig dargstellt worden seien, und dass aufgrund einer besonderen Vereinbarung an ein Vertriebsunternehmen eine Provision von 20 Prozent gezahlt worden sei. Der III. Zivilsenat des BGH, bei dem Verfahren weiterer Cinerenta-Anleger vorliegen, hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Fall zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Denn anders als das Berufungsgericht hat es der BGH auf der Grundlage des bisherigen Sachverhalts für möglich gehalten, dass die Beklagte den Anleger über besondere Vereinbarungen der Komplementärin mit einem bestimmten Vertriebsunternehmen zu unterrichten hatte. Nach dem Vorbringen des Klägers erhielt dieses Unternehmen, an dem ein Gesellschafter beteiligt war, der auch Gesellschafter der Komplementärin der Fondsgesellschaft gewesen ist, für den Vertrieb eine Provision von 20 Prozent, ohne dass sich dies aus dem Wertpapierprospekt ergab.

Quelle: BGH
Red.: hbk