BGH-Urteil: Bei Sicherheiten nicht übertreiben

Auftrageber am Bau können sich vertraglich absichern, dass die Baufirma pünktlich und mängelfrei arbeitet. Versucht jedoch der Auftraggeber, sich per Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) durch Bürgschaft und Zahlungseinbehalte doppelt zu schützen, ist das komplette Sicherheitspaket unwirksam, so der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az. VII ZR 7/10).

file_download Downloads zu diesem Artikel

Es ging um einen Auftrag für Raumlufttechnik in einem Universitätsklinikum. Nach den AGB des Bauherrn hatte der Bauunternehmer eine kostenlose Bürgschaft zur Sicherstellung der vertragsgemäßen und fristgerechten Ausführung und zu Absicherung von Rückzahlungs-ansprüchen für den Fall der Überzahlung zu stellen. Zusätzlich erlaubten die Klauseln dem Auftraggeber, die geprüften Abschlags-rechnungen nur zu 90 Prozent zu bezahlen.

Dazu der BGH: So viel Sicherheit für den Auftraggeber benachteilige den Auftragnehmer einseitig. Eine Bürgschaft von zehn Prozent würde das Gericht akzeptieren, aber nicht zusammen mit dem Einbehalt.

Konsequenz: Der Auftraggeber steht jetzt ganz ohne Sicherheiten da. Es sei nämlich nicht Aufgabe des Gerichts zu entscheiden, welche Sicherheit wirksam bleiben solle.

Tipp: Welche Sicherheiten Handwerker einbauen sollten, um gegen zu hohe Außenstände vorzubeugen, entnehmen Sie dem praktischen Ablaufdiagramm.