BGH: Unternehmen darf Rabatt-Coupons von Mitbewerbern einlösen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es nicht wettbewerbswidrig ist, wenn ein Unternehmen Rabatt-Coupons seiner Mitbewerber einlöst.

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Der Fall betraf die Betreiberin einer bundesweiten  Drogeriemarktkette. Sie warb damit, dass in ihren Filialen Kunden 10%-Rabatt-Coupons von Mitbewerbern vorlegen und einen entsprechenden Rabatt auf den Einkauf erhalten können. Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hielt diese Werbung unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung der anderen Drogeriemärkte, die die Rabatt-Coupons ausgegeben hatten, für wettbewerbswidrig. Die Beklagte ziele in erster Linie darauf ab, sich die Werbemaßnahmen der Mitbewerber zu eigen zu machen und deren Erfolg zu verhindern. Die Werbung sei zudem irreführend, weil den Kunden suggeriert werde, die Beklagte habe mit ihren Konkurrenten vereinbart, Rabattgutscheine gegenseitig anzuerkennen. Die Klägerin hat die Beklagte daher auf Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Gutscheininhaber noch keine Kunden des Konkurrenten

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof (Az.: I ZR 137/15) befand, dass der Beklagten kein unlauteres Eindringen in einen fremden Kundenkreis vorgeworfen werden könne. Die Empfänger von Rabattgutscheinen seien für ihre nächsten Einkäufe noch keine Kunden des werbenden Unternehmens. Das gelte auch, wenn die Gutscheine an Inhaber einer Kundenkarte oder Teilnehmer eines Kundenbindungsprogramms versandt würden. Ob solche Gutscheine verwendet werden, entscheide der Verbraucher regelmäßig erst später. Soweit die Beklagte mit Aufstellern in ihren Filialen werbe, wende sie sich zudem gezielt an eigene und nicht an fremde Kunden. Die Verbraucher werden laut Richterspruch ferner nicht daran gehindert, die Gutscheine bei dem jeweils ausgebenden Unternehmen einzulösen. Vielmehr erhalten sie die Möglichkeit, denselben wirtschaftlichen Vorteil auch durch einen Einkauf bei der Beklagten zu erlangen. „Diese weitere Chance der Verbraucher, Rabatte zu erhalten, ist keine unlautere Werbebehinderung der Mitbewerber. Der Beklagten steht es frei, sich besonders um diejenigen Kunden zu bemühen, die von ihren Mitbewerbern mit Gutscheinen und Kundenbindungsprogrammen umworben werden“, meinten die Karlsruher Richter.