Dichtheitsprüfung: Steuerbegünstigte Handwerkerleistung

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Der Bundesfinanzhof hat einem Finanzamt in einem neuen Urteil die Leviten gelesen. Danach muss der Fiskus die Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung in einem privat genutzten Wohnhaus als steuerbegünstigte Handwerkerleistung akzeptieren.

Der BFH verhilft Kunden von Handwerkern zu ihrem guten Recht. - © Markus Schäfers

In dem Fall beantragte ein Hauseigentümer in der Einkommensteuererklärung für eine Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung seines privat genutzten Wohnhauses vergeblich eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen wegen Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen.

Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Dichtheitsprüfung – wie die vom TÜV oder anderen autorisierten Fachkräften durchzuführende Sicherheitsprüfung einer Heizungsanlage im Gegensatz zu einer Wartung der Heizungsanlage – mit einer Gutachtertätigkeit vergleichbar sei. Diese sei aber nicht nach § 35a EStG begünstigt.

Handwerkerbescheinigung ist kein Gutachten

Der Eigentümer zog vor Gericht. Das Finanzgericht gab der daraufhin erhobenen Klage statt. Dies hat der BFH nun bestätigt (Az.: VI R 1/13). Das Finanzgericht habe die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitungen des privat genutzten Wohnhauses zu Recht als steuerbegünstigte Handwerkerleistungen beurteilt. Denn die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung habe der Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Hausanlage gedient und sei damit als (vorbeugende) Erhaltungsmaßnahme zu beurteilen.

Die regelmäßige Überprüfung von Geräten und Anlagen auf deren Funktionsfähigkeit erhöhe deren Lebensdauer, sichere deren nachhaltige Nutzbarkeit, diene überdies der vorbeugenden Schadensabwehr und zähle damit zum Wesen der Instandhaltung. Dies gelte auch dann, wenn der Handwerker hierüber eine Bescheinigung „für amtliche Zwecke" erstelle. Denn durch das Ausstellen einer solchen Bescheinigung werde eine handwerkliche Leistung weder zu einer gutachterlichen Tätigkeit noch verliere sie ihren Instandhaltungscharakter.