BFH: Arbeitszimmer und weitere Verfahren

Das Arbeitszimmer zu Hause ist ein interessantes Steuersparmodell für Handwerker. Ob ein Ehepaar den heimischen Büroraum zweimal mit bis zu 1.250 Euro jährlich absetzen kann, prüft zurzeit der Bundesfinanzhof. Betrifft Sie das Thema auch oder eines der anderen anhängigen Verfahren, muss das Finanzamt nach einem Hinweis Ihre Steuer offen halten. So können Sie von einer positiven Entscheidung des BFH profitieren.

Leerstehende Büros erzeugen überflüssiges CO2. - © ddp

Viele Unternehmer und ihre Mitarbeiter im Handwerk nutzen zu Hause ihr Arbeitszimmer um Angebote und Rechnungen zu schreiben, für die sie im Betrieb keinen geeigneten Raum haben. Für das Heimbüro können sie jährlich bis zu 1.250 Euro von der Einkommensteuer absetzen. Wenn nun etwa auch die Ehefrau zu Hause den Raum als Arbeitszimmer nutzt, verdoppelt das nicht etwa den Höchstbetrag, meint das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 3 K 447/12). Den Betrag gebe es pro Wohnung nur einmal. Ob das zutrifft, prüft zurzeit der Bundesfinanzhof (Az. VI R 52/12).      

Besonders interessant für Handwerker sind auch diese Fälle beim Bundesfinanzhof:

Rechnung, Vorsteuer: Steht dem Auftraggeber, der eine Rechnung aus formalen Gründen korrigieren lässt, der Vorsteuerabzug rückwirkend zum ursprünglichen Rechnungsdatum zu (Az. XI ZR 27/12)?

Investitionszulage, Druckerei: Stellen digitale Druckvorlagen, welche im sogenannten CtP-Verfahren hergestellt werden, immaterielle Wirtschaftsgüter dar, für die das Finanzamt keine Investitionszulage gewährt (Az. III R 46/12)?

Investitionsabzugsbetrag, Photovoltaikanlage: Wann muss das Finanzamt den Investitionsabzugsbetrag von 40 Prozent für eine Photovoltaikanlage gewähren (Az. IV R 38/12)?

Betriebsprüfung: Darf der Prüfer des Finanzamts Daten geprüfter Betriebe außerhalb der Firmen und des Finanzamts mitnehmen und auswerten (Az. VIII R 52/12)?   

Grundsteuer: Muss das Finanzamt Grundsteuer erlassen, wenn die Immobilie im städtebaulichen Sanierungsgebiet längere Zeit nicht nutzbar war (Az. II R 42/12).

Kindergeld: Darf die Familienkasse eine Rückforderung von Kindergeld mit einem Anspruch auf Nachzahlung für einen früheren Zeitraum verrechnen (Az. III R 23/12)?