Bewirtungsaufwendungen: Kürzung verfassungswidrig?

Der Mensch muss essen und der Mensch muss arbeiten. Schön, wenn der Handwerker beides im Rahmen eines Geschäftsessens verbinden kann. Aktuell wird geprüft, ob Betriebsaufwendungen steuerlich korrekt behandelt werden. Wie Handwerksunternehmen davon profitieren.

Zum Hintergrund

Damit Bewirtungsaufwendungen überhaupt steuermindernd angesetzt werden dürfen, hat der Handwerker die betriebliche Veranlassung nachzuweisen. Dazu muss er Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen schriftlich darlegen. Selbst wenn diese Voraussetzung vorliegen dürfen jedoch nur 70 % der Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgabe angesetzt werden.

Betriebsausgabe: 70% oder 80% anziehbar

Der 70 %ige Abzug basiert auf dem Haushaltsbegleitgesetz 2004. Bis Ende 2003 durften noch 80 % der Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.

Aktuell hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az: 10 K 2983/11) beim Bundesverfassungsgericht ein Normenkontrollverfahren (Az: 2 BvL 4/13) eingeleitet. Nach Meinung der schwäbischen Richter ist das Haushaltsbegleitgesetz 2004 nicht verfassungsgemäß zu Stande gekommen, weshalb auch heute noch 80 % der Bewirtungsaufwendungen abgezogen werden dürfen.

Insbesondere Handwerker die regelmäßig ihre Geschäftsbesprechungen mit Kunden am Essenstisch durchführen, sollten daher ihre Bescheide unter Verweis auf das Normenkontrollverfahren offen halten.