Bewerber richtig fragen

Arbeitnehmerdatenschutz Ein neues Gesetz soll die Daten von Bewerbern und Mitarbeitern besser schützen. Der Chef darf weniger Fragen stellen. Was Betriebe jetzt ändern sollten.

  • Bild 1 von 2
    Gespräch mit Personalberater
    © contrastwerkstatt - Fotolia
    Im Vorstellungsgespräch sind intime Fragen, etwa nach einem Kinderwunsch, verboten.
  • Bild 2 von 2
    © Steinkühler
    „Das Gesetz verpflichtet Chefs, zu persönliche Fragen auszuklammern.“Bernhard Steinkühler, Rechtsanwalt aus Berlin.

Bewerber richtig fragen

Hans Medele, Geschäftsführer des Autohauses Medele & Geyer GmbH aus Weilheim bei München, nimmt sich viel Zeit für Bewerber. Sie sollen sein Team aus 120 Mitarbeitern verstärken und zum Jahresumsatz von 45 Millionen Euro beitragen. „Bis zu eine Stunde plane ich dafür ein. Nicht um sie auszufragen, sondern um neben Qualifikation und Gehalt herauszufinden, ob die Chemie stimmt.“ Dabei weiß der erfahrene Chef, dass solch ein Gespräch auch mal auf Persönliches kommen kann, auf Fragen, die der Arbeitgeber eigentlich nicht stellen darf (Kasten „Verbotene Fragen“, Seite 57). Trotzdem sah Hans Medele das bislang sehr entspannt, Das könnte bald anders werden. Dann droht mit dem neuen Arbeitnehmerdatenschutzgesetz bei der falschen Frage ein saftiges Bußgeld bis zu 300000 Euro.

Wie Medele, so sollten sich alle Betriebe jetzt auf das neue Recht einstellen. Denn die neuen Paragrafen unterscheiden sich von den bisherigen Regeln, besonders bei den Einstellungsfragen.

Umfassender Schutz

Das Gesetz regelt erstmals umfassend den Schutz von Arbeitnehmerdaten. Bislang gab es dafür nur einen Paragrafen. Künftig werden es 14 sein. Nach der aktuellen Planung wird die Reform Ende 2012 in Kraft treten. Sie betrifft neben der Zulässigkeit von Fragen und Informationen bei der Bewerber-auswahl den Einsatz von Videokameras und Ortungssystemen bei Mitarbeitern.

Bei falschen Fragen an Bewerber ist die Folge für den Arbeitgeber zurzeit, dass der Bewerber ungestraft lügen darf. Er kann nicht später wegen arglistiger Täuschung gefeuert werden, wenn die Lüge aufgedeckt wird. Künftig darf der Chef die Fragen erst gar nicht mehr stellen. Zudem regelt das neue Gesetz auch die anderen Informationsmöglichkeiten über Bewerber. Zum Beispiel bei sozialen Netzwerken wie Facebook: Frei zugängliche Informationen darf der künftige Arbeitgeber lesen, allerdings „nicht etwa als Freund getarnt den nichtöffentlichen Bereich ausspionieren“, warnt der Münchener Rechtsanwalt Michael Karger.

Auch Fragen an den früheren Chef des Bewerbers sind künftig nicht mehr ohne Weiteres erlaubt. „Die Juristen waren sich bisher nicht einig, was für solche Nachfragen gilt“, sagt der Berliner Anwalt Bernhard Steinkühler. „Künftig ist klar geregelt, dass der Arbeitgeber hierfür die Genehmigung des Bewerbers braucht.“ Der kann Auskunft darüber verlangen, was sein Ex-Chef über ihn erzählt hat. Hans Medele gibt sowieso nicht viel auf diese Informationsquelle, „es sei denn, ich kenne den früheren Arbeitgeber persönlich“.

Auch den Einsatz von Ortungssystemen regelt das Gesetz. Damit kann der Betrieb Mitarbeiter kontrollieren und Kunden präzise informieren, wann ein Mitarbeiter bei ihnen sein wird. Zurzeit ist rechtlich nicht ganz sicher, was das Datenschutzrecht hier erlaubt. Künftig steht fest: Der Betrieb darf orten, wo die Mitarbeiter sind, wenn das der allgemeinen Einsatzkoordinierung dient. Hierüber muss der Mitarbeiter grundsätzlich informiert sein, sonst droht Bußgeld.

Videoüberwachung geregelt

Für die Videoüberwachung regelt das Gesetz: nie in Sanitär- und Umkleideräumen, nie heimlich. Auch nicht, um Schwunderscheinungen im Lager aufzuklären. Ansonsten sind viele Möglichkeiten erlaubt, von der Qualitätskontrolle bis zur Anlagensicherung. „Der Betrieb muss die Aufnahmen löschen, sobald sie nicht mehr gebraucht werden“, warnt Datenschutzrechtler Karger.

Für Hans Medele kommen Videokameras nicht in Betracht. Schwund bei Werkzeug und Ersatzteilen spielt bei ihm keine Rolle. Denn „für die Mechaniker gibt es kostenlose Bastlerstunden in der Werkstatt, und Teile bekommen sie zu Sonderpreisen. Da braucht niemand etwas mitgehen zu lassen.“ Bei den Bewerberfragen freilich werde er künftig noch vorsichtiger sein als bisher.

harald.klein@handwerk-magazin.de

Online exklusiv

Tipps zum Umgang mit bisher gesammelten Daten und zum Einsichtsrecht in die Personalakte:
handwerk-magazin.de/05_2012

Schutz Bestandsdaten

Einsichtsrecht Personalakte

Ähnliche Beiträge zum Thema finden Sie hier:
handwerk-magazin.de/arbeitsrecht