Betriebsversicherung: Wechsel ist jederzeit möglich

Viele Kunden aus dem Handwerk glauben, dass ihre Gewerbeversicherung nur im Herbst beziehungsweise bis zum Jahresende gekündigt werden kann. Das ist so nicht richtig. Eine Kündigung und ein Wechsel der jeweiligen Betriebsversicherung sind jederzeit möglich.

Ein Wechsel der Betriebsversicherung ist jederzeit möglich. - © Klautz15- Fotolia

Viele Versicherungsverträge enden im Herbst wie zum Beispiel die Kfz-Versicehrungen. Handwerker mit Betriebsversicherungen haben allerdings jederzeit die Chance auf einen Wechsel. Denn: Gewerbeversicherungen haben in der Regel eine Vertragslaufzeit von einem Jahr mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten.

Betriebsversicherungen können also – je nachdem, wann sie abgeschlossen wurden – auch während des Jahres gekündigt werden. Außerdem gibt es Fälle, in denen außerordentlich gekündigt und gewechselt werden kann. „Ein Blick in die eigene Police lohnt sich immer“, erklärt Hendrik Rennert, Geschäftsführer des Vergleichsportals Finanzchef24. „Einmal, um sich über die vereinbarte Kündigungsfrist zu informieren, und zum Zweiten, um zu überprüfen, ob man mit seinem Produkt überhaupt noch auf der sicheren – oder kostengünstigen – Seite ist.“

Ordentliche Kündigung: Ablaufkündigung


Die Kündigungsfrist beträgt in den meisten Fällen drei Monate zum Vertragsablauf. Dieser Vertragsablauf kann auch „unterjährig“ sein, je nachdem, wann die Versicherung abgeschlossen wurde, die sogenannte Hauptfälligkeit. Die Hauptfälligkeit steht in der Regel auf der ersten Seite des Versicherungsscheins, nicht im Bindungswerk, da dieses Allgemeingültigkeit hat. Eine ordentliche Kündigung muss schriftlich erfolgen – im Idealfall als unterschriebenes Fax an den Versicherer mit dem Sendebericht als Nachweis des Zugangs der Kündigung. Vorsicht: Dass die Kündigung tatsächlich zugegangen ist, muss im Zweifel der Versicherungskunde beweisen. 

Außerordentliches Kündigungsrecht


In bestimmten Fällen kann der Handwerksunternehmer von einem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen.

Im Schadenfall: Nach Abschluss der vollständigen Regulierung des Schadens kann der Vertrag innerhalb von vier Wochen außerordentlich gekündigt werden.

Bei einer Prämienanpassung: Eine außerordentliche Kündigung ist möglich, wenn der Versicherer aufgrund einer Anpassungsklausel die Prämie erhöht, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes entsprechend ändert. Die Kündigung kann dem Versicherer gegenüber innerhalb eines Monats nach Wirksamkeit der Erhöhung ausgesprochen werden.

Bei Risikofortfall: Besteht das versicherte Hauptrisiko nicht mehr, hat der Kunde das Recht, außerordentlich zu kündigen. Ein Beispiel wäre die Versicherung einer Maschine, die der Kunde nun abgeschafft hat.