Betriebsunterbrechungspolice: Absetzen als Betriebsausgabe

Beiträge für die Betriebsunterbrechungsversicherung waren bisher nicht als Betriebsausgaben absetzbar. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (Az: VIII R 6/07) zählen die Aufwendungen zu den privaten Lebenshaltungskosten, da auch der Fall einer Krankheit des Chefs mit abgedeckt wird. Die obersten Finanzrichter haben ihre Entscheidung jetzt aber in einem neuen Verfahren nochmals zu überprüfen ( Az: I R 16/13).

Das Finanzgericht Niedersachsen akzeptierte bereits in einem neuen Urteil (Az: 6 K 107/11) die Versicherungsbeiträge für die Betriebsunterbrechungsversicherung einer GmbH, die das Erkrankungsrisiko des Gesellschafter-Geschäftsführers abdecken sollte als Betriebsausgabe. Die Begründung der Richter: Die GmbH versichert ihr eigenes finanzielles Risiko, wenn der Geschäftsführer ausfällt.

Praxishinweis

Unter dem Aktenzeichen I R 16/13 hat der Bundesfinanzhof jetzt zu klären, ob entsprechende Versicherungsbeiträge als Betriebsausgabe abziebar sind oder nicht. Handwerksunternehmer, die schon bisher Beiträge an eine solche Versicherung zahlen, können bei für sie positivem Ausgang davon profitieren: Sie setzen die Beiträge als Betriebsausgabe an und weisen das Finanzamt ausdrücklich darauf hin. Sofern der Fiskus dann den Betriebsausgabenabzug verweigert, legen Sie unter Verweis auf das anhängige Verfahren Einspruch ein.