Betriebsübergabe: Eltern besser nicht ins Heim abschieben

Auch wenn Eltern ihr Vermögen, den Betrieb oder eine Immobilie schon zu Lebzeiten auf ihre Kinder übertragen haben, sollten diese ihre Eltern nicht zu schlecht behandeln. Sonst droht Schenkungswiderruf.

Eine Mutter hatte ihrem Sohn 2004 ihr Haus geschenkt. Anfang 2009 erteilte sie ihm eine notarielle General- und Betreuungsvollmacht. Nach einem Sturz kam sie ins Krankenhaus. Danach sollte sie in eine Kurzzeitpflege. Stattdessen schickte der Sohn sie in ein Heim für Demenzkranke. Laut Gutachten war sie möglicherweise geschäftsunfähig. Die Mutter kündigte den Heimvertrag, der Sohn erklärte dem Pflegeheim, das dürfe nur er, und ordnete an, weder Verwandte noch Nachbarn zur Mutter zu lassen.

Die Mutter widerrief die Schenkung wegen groben Undanks. Das könnte Erfolg haben. Der Sohn hätte trotz Gutachten – so der Bundesgerichtshof - ihre personelle Autonomie respektieren und sie erst mal nach ihrem Willen fragen müssen. Falls dieser nicht umsetzbar gewesen wäre, hätte er mit ihr die Gründe besprechen müssen. Die Sache ging an die Vorinstanz zurück (X ZR 94/12). Falls der Sohn nicht dort noch gute Gründe für sein Verhalten anführt, dürfte die Mutter das Haus wiederbekommen.

Hinweis: Das gilt auch für die Übergabe des Betriebs, soweit diese als Schenkung erfolgt.