Betriebsprüfung: Wenn die Zinsuhr tickt

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Trotz Minizinsen auf dem Kapitalmarkt veranschlagt der Fiskus bei Steuernachzahlungen unverdrossen sechs Prozent pro Jahr. Das ist zunehmend umstritten – und kommt vielen mittelständischen Unternehmen teuer zu stehen. Wie Betroffene sich wehren können.

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    Horrende sechs Prozent Zinsen verlangt der Fiskus bei Steuernachzahlungen.
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    „Eine deut­liche Zinssenkung durch den Gesetz­geber ist über-fällig.“ Dr. Ingmar Dörr, Partner im Münchener Büro von Hogan Lovells.
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    Verkehrte Welt: ­Bummelnde Betriebsprüfer spielen dem ­Fiskus mehr Geld ein.

Der Malermeister aus dem Rheinland ist denkbar schlechter Laune. „Ich hatte gerade eine Betriebsprüfung“, erzählt er während einer kurzen Kaffeepause und winkt ab. Auf die Frage, ob er viel nachzahlen musste, antwortet er mürrisch: „Das können Sie glauben.“ Ein schöner Kleinwagen wäre für das Geld drin gewesen – „zumindest ein Gebrauchter. Und fast die Hälfte der Nachzahlungen waren nur Zinsen!“ Ähnliche Erfahrungen machen Tausende Unternehmer, die sich im Anschluss an eine Betriebsprüfung mit Forderungen des Fiskus konfrontiert sehen: Neben der Nachzahlung selbst sind regelmäßig überraschend hohe Zinsen fällig.

Ein Beispiel verdeutlich die folgenschwere Systematik: Wer 5000 Euro für das Jahr 2009 nachzahlt, muss für die Zeit ab April 2011 – der Fiskus gewährt eine 15-monatige Schonfrist – Zinsen von 0,5 Prozent pro Monat berappen. Diese summieren sich in 57 Monaten auf 28,5 Prozent, was satten 1425 Euro entspricht.

Doch derzeit wächst die Kritik an den hohen Aufschlägen. Schließlich langt der Fiskus trotz des Zinstiefs am Kapitalmarkt unverdrossen mit sechs Prozent pro Jahr zu (siehe Kasten Zinsskandal I, Seite 66). „Dieser Satz ist schon lange nicht mehr gerechtfertigt“, kritisiert Roman Seer, Professor für Steuerrecht an der Ruhr-Universität Bochum, der eine Senkung für „verfassungsrechtlich geboten“ hält. Auch der Bund der Steuerzahler hat die Bundesregierung bereits zum Handeln aufgefordert.

Aber wie wahrscheinlich ist ein baldiger Nachlass? Und wie stehen die Chancen jener, die nicht auf die Politik warten, sondern sich juristisch gegen hohe Zinsforderungen zur Wehr setzen wollen?

Ein Fall fürs Verfassungsgericht

Die schlechte Nachricht zuerst: Wenn Unternehmen für Zeiträume bis Ende 2011 Zinsen zahlen sollen, stehen die Chancen schlecht. Denn 2014 und 2015 hat der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Urteilen entschieden, dass der sechsprozentige Zins im März beziehungsweise Dezember 2011 vertretbar war (Az.: IX R 31/13; IX R 5/14). Das Marktzinsniveau habe sich damals noch nicht „dauerhaft auf relativ niedrigem Niveau stabilisiert“, so die obersten Finanzrichter. Sobald dies der Fall ist, muss der Gesetzgeber laut BFH aber handeln – dies geht aus früheren Urteilen des Bundesverfassungsgerichts hervor. Dieser Hinweis des BFH gilt Kennern der Szene als Hinweis darauf, dass die Richter bei Zeiträumen ab 2012 zu einer anderen Entscheidung kommen dürften. „Die Urteilsbegründungen legen diese Vermutung nahe“, sagt Ingmar Dörr, Steuerrechtler und Partner der Kanzlei Hogan Lovells in München.

Wer gegen Zinsen juristisch vorgehen will, die ab 2012 angelaufen sind, dürfte eine über 50-prozentige Erfolgschance haben. Ein wichtiges Argument: Die Nachzahlungszinsen wurden einst eingeführt, um Zinsvorteile abzuschöpfen. Es gehe um den „Ausgleich einer zeitlich ungleichmäßigen Heranziehung zur Steuer“, heißt es in der Begründung zum „Steuerreformgesetz 1990“. Anders ausgedrückt: Wer zu spät zahlt, jedenfalls über die 15-monatige Schonfrist hinaus, soll daran nichts verdienen. Auch der BFH hat klargestellt, dass es Sinn und Zweck der „Verzinsungspflicht“ sei, „wenigstens zum Teil den Nutzungsvorteil abzuschöpfen, der durch verspätete Steuerzahlungen entsteht“.

Es geht um 2,6 Milliarden Zinsen

Im Schnitt erhalten Unternehmen derzeit nicht mal 0,5 Prozent Habenzinsen auf dem Festgeldkonto, wie Zahlen der FMH Finanzberatung in Frankfurt zeigen. Und selbst riskantere Geldanlagen, die für eine solche Strategie völlig ungeeignet wären, bringen nicht annähernd sechs Prozent. Deshalb ist es Unternehmern derzeit mit herkömmlichen Anlagestrategien gar nicht möglich, am Kapitalmarkt mit zurückgehaltenen Steuergeldern Profit zu erzielen.

Es wird also nicht abgeschöpft, sondern abkassiert; die Nachzahlungszinsen haben sich zu einer lukrativen Einnahmequelle für den Fiskus entwickelt. So zeigt ein Blick in die neueste „Betriebsprüfungsstatistik“, die das Bundesfinanzministerium vor wenigen Wochen veröffentlichte, dass der Fiskus im Jahr 2014 satte 2,6 Milliarden Euro Zinsen veranschlagte. Das entspricht mehr als 15 Prozent der Mehreinnahmen, die die Prüfer generierten. Und unter hohen Zinsforderungen leiden keineswegs nur aggressive Steuersparer unter Deutschlands Unternehmern, die einfach mal ihr Glück versucht und eine spätere Nachforderung einkalkuliert haben. Nachzahlungen infolge von Betriebsprüfungen seien „nicht die Ausnahme, sondern die Regel“, sagt Dörr. Eine aktuelle Studie der Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft PwC bestätigt das: Demnach müssen mehr als 80 Prozent der Unternehmen im Anschluss an eine Betriebsprüfung Geld an den Fiskus überweisen. Besonders oft bemängeln die Prüfer Rückstellungen, Wertberichtigungen und konzerninterne Verrechnungspreise; Bereiche also, in denen Unternehmen aufgrund einer zunehmend komplexen Rechtslage auch ohne böse Absicht häufig falsch liegen. Hinzu kommen gerade im Mittelstand Fälle, in denen Unternehmen Vorgänge nicht ausreichend dokumentiert haben und deshalb nachzahlen müssen.

Klagen werden sich häufen

Ein weiteres Ärgernis: Die Aussicht auf Mehreinnahmen schafft Anreize, Betriebsprüfungen spät anzusetzen und dann in die Länge zu ziehen. Schließlich bringt jeder Monat weitere 0,5 Prozent – womit auch das „Mehrergebnis“ steigt, an dem die Beamten gemessen werden. Und Unternehmen haben kaum Möglichkeiten, das Procedere zu beschleunigen. So weist der Bochumer Steuerprofessor Seer darauf hin, dass die Beamten „selbst über ihr Arbeitstempo entscheiden“. Und Anträge auf einen „Zinserlass“ wegen „überlanger Verfahrensdauer“ lehnen die Finanzämter in aller Regel ab.

Nur in krassen Fällen haben Betroffene die Chance, dagegen vorzugehen: Im vergangenen Jahr entschied der BFH, dass ein Zinserlass geboten ist, wenn eine Betriebsprüfung für zehn (!) Jahre unterbrochen wurde (Az.: VIII B 112/13). Dass dies überhaupt strittig war, zeigt, wie hoch die Hürden sind. Besser stehen da die Chancen, gegen die Höhe des Zinssatzes vorzugehen – zumindest für Zinsläufe ab 2012. Das Problem für Betroffene: Wenn sie binnen eines Monats Einspruch gegen den Zinsbescheid einlegen, sind die Finanzbehörden derzeit nicht verpflichtet, das Verfahren bis zu einem Grundsatzurteil auszusetzen. Denn zum Redaktionsschluss dieser Ausgabe war noch kein neues Verfahren beim BFH anhängig. Bei Zinsläufen bis Ende 2011 sind die Finanzbehörden aufgrund einer „Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder“ vom 16. Dezember 2015 (2015/1143818) sogar angehalten, Einsprüche abzuweisen. Unternehmer müssen deshalb damit rechnen, selbst vor Gericht ziehen zu müssen. Experten gehen davon aus, dass das in den nächsten Monaten häufiger der Fall sein wird. „Die zuletzt abgeschlossenen Betriebsprüfungen bezogen sich häufig auf Zeiträume bis 2011“, sagt Hogan-Lovells-Partner Dörr. „Jetzt wird es immer öfter auch um 2012 und die Folgejahre gehen.“

Schnell zahlen und trotzdem klagen

Unabhängig von etwaigen juristischen Maßnahmen empfiehlt er Unternehmen, den Zinslauf möglichst früh zu stoppen: „Wenn sich während einer Betriebsprüfung Nachforderungen abzeichnen, können Unternehmen freiwillig eine entsprechende Summe ans Finanzamt zahlen.“ Das sei „absolut üblich“. Wer das versäumt und die nötige Liquidität hat, sollte spätestens zahlen, wenn der geänderte Bescheid eintrifft – und zwar auch, wenn er die Nachforderung für ungerechtfertigt hält. Denn die Zahlung ist kein Schuldeingeständnis; Unternehmer können trotzdem vor Gericht ziehen und bekämen im Fall eines Sieges das Geld zurück – womöglich zuzüglich Zinsen, wenn sich der Rechtsstreit in die Länge zieht und der Fiskus das Geld erst nach Ablauf der 15-monatigen Schonfrist erstattet.

Allerdings zahlt der Fiskus de facto nur 4,5 und nicht 6,0 Prozent, weil solche „Erstattungszinsen“ der 25-prozentigen Abgeltungssteuer unterliegen. Dies hatte die Bundesregierung Ende 2010 im Rahmen einer umstrittenen Gesetzesänderung klargestellt und damit ein anderslautendes BFH-Urteil ausgehebelt. Dies könnte sich für die Ministerialbeamten nun rächen. Denn durch die Abgeltungssteuerpflicht ist ein wichtiges Argument für den hohen Zinssatz weggefallen: Der Fiskus hatte immer wieder argumentiert, dass er doch ebenfalls sechs Prozent zahle und somit „Gleichbehandlung“ walten lasse. Doch davon kann nun keine Rede mehr sein. Leider beharrt das Bundesfinanzministerium trotzdem auf den sechs Prozent. Man sehe „weiterhin keine Notwendigkeit, den Zinssatz […] zu senken oder zu flexibilisieren“, heißt es. Er habe sich bewährt und sei nicht mit einem Marktzins vergleichbar – unter anderem wegen der 15-monatigen „zinsfreien Karenzzeit“ sowie der Tatsache, dass der Zins nur für volle Monate berechnet werde.

Berliner Insider berichten allerdings, dass die Bundesregierung das Problem inzwischen erkannt habe. Der Bund der Steuerzahler führt dazu Gespräche, und es gilt nicht als ausgeschlossen, dass Finanzminister Wolfgang Schäuble seine Meinung ändert – und zwar nicht nur beim Nachzahlungszins, sondern auch beim ähnlich fatalen sechsprozentigen Rechnungszins für Pensionsrückstellungen (siehe Kasten „Zinsskandal II, rechts oben).

Aktuelle Marktzinsen gerechter

Vorschläge für eine Reform liegen jedenfalls vor. Der Bochumer Steuerprofessor Seer zum Beispiel hat ein System „kapitalmarktorientierter Nachzahlungszinsen“ ins Gespräch gebracht, durch das der Satz jeweils ein tagesaktuell angemessenes Niveau hätte. Dabei soll der „Bundesbank-Basiszinssatz“, der halbjährlich neu festgelegt wird, um einen Aufschlag ergänzt werden, der sich an aktuellen Zinsen für kurzfristige Betriebsmittelkredite orientiert. Aktuell wäre auf dieser Basis ein Nachzahlungszins zwischen drei und vier Prozent fällig. Aktuell ziert sich das Bundesfinanzministerium allerdings noch: Eine Anpassung an den jeweiligen „Marktzins“ würde „zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten führen, da im Einzelnen für die Vergangenheit - d.h. ggf. für mehrere Kalenderjahre - festgestellt werden müsste, welche Zinssätze für den jeweiligen Zeitraum zugrunde zu legen wären“, heißt es. Keine Frage: Das wäre eine Herausforderung – aber wohl weniger für die Finanzämter selbst als für die Programmierer der fiskalischen Software-Systeme.

Fiskalische Zinssätze

Wie viel die Finanzbehörden fordern und wann der Zinslauf beginnt, hängt nicht zuletzt vom Verhalten des Steuerpflichtigen ab.

Nachzahlung. Wer – etwa im Anschluss an eine Betriebsprüfung – Steuern nachzahlt, muss zusätzlich 0,5 Prozent Zinsen pro Monat überweisen. Der Zinslauf beginnt mit dem 16. Monat nach Ende des Streitjahres – also immer ab dem 1. April.

Hinterziehung. Auch wenn Unternehmer wegen vorsätzlicher Hinterziehung nachzahlen müssen, sind 0,5 Prozent pro Monat fällig. In solchen Fällen beginnt der Zinslauf an dem Tag, an dem die Steuer fällig gewesen wäre – also in der Regel am Ende der Zahlungsfrist, die der falsche Steuerbescheid enthielt.

Zahlungsverzug. Wenn eine Steuer bereits festgesetzt wurde, Betroffene aber die im Bescheid genannte Zahlungsfrist um mehr als drei Tage überschreiten, greift ein deutlich höherer Zinssatz: Dann müssen sie pro angefangenen Monat ein Prozent „Säumniszuschlag“ zahlen.

Scheingewinne besteuert

Auch bei Pensionsrückstellungen setzt der ­Fiskus sechs Prozent an – ein erheblicher Nachteil für Unternehmen.

Deckungslücken. Das Zinstief macht Unternehmen, die Geschäftsführer-Pensionen oder Betriebsrenten versprochen haben, schwer zu schaffen. Schließlich verzinst sich das Geld, das sie dafür zurücklegen, viel schlechter als erhofft – was zu hohen „Deckungslücken“ führt.

Steuernachteile. Unternehmen, die deshalb zusätzliche Rücklagen bilden, können diese jedoch nur in begrenztem Umfang steuermindernd geltend machen, wenn sie nach deutschem Handelsrecht bilanzieren. Denn sie dürfen nicht den tatsächlichen Aufwand ansetzen, sondern nur die Rückstellung, die sie in der Steuerbilanz bilden.

Steuerlast zu hoch. Bei deren Berechnung beharrt der Fiskus ebenfalls auf einem Satz von sechs Prozent. Das heißt: Unternehmen müssen künftige Rentenzahlungen mit sechs Prozent abzinsen, was ihren heutigen Wert („Barwert“) und damit die Rückstellung massiv schmälert. Das führt zu deutlich überhöhten Steuerlasten.