Betriebsprüfung: Steuernachzahlungen kleinrechnen

Nach einer Betriebsprüfung kann ein Handwerksunternehmer die drohenden Steuernachzahlungen an den Fiskus verringern. Er muss aber die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag erfüllen. Wie das funktionieren kann, zeigt ein Beispiel.

Steuernachzahlungen können Handwerker über Investitionen verringern. - © ddp

Erfüllt ein Handwerksbetrieb die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag, kann er nach erfolgter Betriebsprüfung die drohenden Steuernachzahlungen mit geplanten Investitionen kleinrechnen. Er kann beim Finanzamt den Abzug eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG beantragen, selbst wenn die Investition bereits erfolgt ist (Finanzgericht Niedersachsen, Urteil v. 18.12.2013, Az. 4 K 159/13).

Beispiel: Die Betriebsprüfung bei Handwerkerin Erna Müller führt für das Jahr 2010 zu einer Gewinnerhöhung von 30.000 Euro und per Steuerbescheid vom 5. März .2014 zu Steuernachzahlungen von 13.334 Euro. Handwerkerin Müller kann im Rahmen der Betriebsprüfung den Abzug eines Investitionsabzugsbetrags von 20.000 Euro abziehen, weil im Jahr 2013 ein Lkw für 50.000 Euro gekauft wurde und die Planungen dazu bereits 2010 vorhanden waren. Die Steuernachzahlungen mindern sich somit um 8.889 Euro.

Tipp: Die Finanzämter werden diese Gegenrechnung im Rahmen einer Betriebsprüfung jedoch erst anerkennen, wenn der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren grünes Licht gibt. Bis dahin helfen gegen die Ablehnung des Investitionsabzugsbetrags vorerst nur ein Einspruch und ein Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens.