Bei Betriebsprüfungen ist es üblich, dass der Prüfer des Finanzamts die Nutzungsdauer für Gegenstände erhöht und somit die gewinnmindernd verbuchten Abschreibungsbeträge mindert. Bei der Ermittlung der Abschreibung orientieren sich Unternehmer und Prüfer an den amtlichen Afa-Tabellen.
Die Richter des Finanzgerichts Niedersachsen (Az. 9 K 98 / 14) stellten nun klar, dass nur das Finanzamt an diese Afa-Tabellen gebunden ist, nicht dagegen ein Unternehmer. Konsequenz: Liegen Umstände für eine kürzere Nutzungsdauer vor und der Unternehmer kann diese plausibel nachweisen, muss das Finanzamt eine schnellere Abschreibung gewähren.