Betriebsprüfung: Dauer der Nutzung

Nicht bluffen lassen ­wegen langer Abschreibungszeiträume. - © apops/Fotolia.com

Bei Betriebsprüfungen ist es üblich, dass der Prüfer des ­Finanzamts die Nutzungsdauer für Gegenstände erhöht und somit die gewinnmindernd verbuchten Abschreibungsbeträge mindert. Bei der Ermittlung der Abschreibung orientieren sich Unternehmer und Prüfer an den amtlichen Afa-Tabellen.

Die Richter des Finanzgerichts Niedersachsen (Az. 9 K 98 / 14) stellten nun klar, dass nur das Finanzamt an diese Afa-Tabellen gebunden ist, nicht dagegen ein Unternehmer. Konsequenz: Liegen Umstände für eine kürzere Nutzungsdauer vor und der Unternehmer kann diese plausibel nachweisen, muss das Finanzamt eine schnellere Abschreibung gewähren.