Betriebsnachfolge: Steuertipps für GmbHs

Vorweggenommene Erbfolge oder Unternehmensübernahmen. In der Praxis ist es nicht selten, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer zunächst nur eine Minderheitsbeteiligung hält und später zum beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer des Handwerksbetriebs aufsteigt. Dabei muss jedoch auch steuerlich einiges beachtet werden.

Problem Pensionsrückstellung
Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer müssen bei Bildung einer Pensionsrückstellung erhebliche Formalien beachten: So darf die Pension frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Solche Formalien gelten jedoch nicht für den minderheitsbeteiligten Geschäftsführer. Hier darf eine Pension auch schon mit Vollendung des 60. Lebensjahres gezahlt werden. In einem aktuellen anhängige Verfahren geht es nun um die Frage, wie mit der Pensionsrückstellungen zu verfahren ist, wenn ein minderheitsbeteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer zum Beherrschenden aufsteigt.

Finanzamt: Rückstellungen runter, Steuern rauf
Im Urteilsfall hatte ein zunächst Minderheitsbeteiligter einer Pensionszusage auf Vollendung seines 60. Lebensjahres vereinbart. Als er zum beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer aufstieg, musste die Pensionszusage entsprechend angepasst werden. Eine Inanspruchnahme der Pension durfte nur noch nach Vollendung des 65. Lebensjahres stattfinden.

Fraglich war es dabei, wie mit der Pensionsrückstellung zu verfahren ist. Da die Pensionsrückstellung bei einem früheren Pensionsantritt höher ist, wollte das Finanzamt die (nun) zu hoch gebildete Rückstellung gewinnerhöhend auflösen und entsprechende Steuern kassieren.

Anhängiges Verfahren
Da die Finanzämter aktuell bei Pensionsrückstellungen diese Problematik aufgreifen, sollten Betroffene ihr Finanzamt auf das dazu noch anhängige Verfahren vor dem Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 72/12 hinweisen. Hier geht es darum, ob der Aufstieg des Geschäftsführers für die Pensionsrückstellungen steuerlich solange unerheblich bleibt, bis der neue Pensionsanspruch den „eingefrorenen“ bisherigen übersteigt.

Tipp: Wenn Ihre GmbH und Sie das Thema betrifft weisen Sie Ihr Finanzamt darauf hin. Bei einem ungünstigen Steuerbescheid muss es mit Ihrem Antrag auf Ruhen des Verfahrens abwarten, bis der Bundesfinanzhof entschieden hat.