Betriebsausgaben: Auf den richtigen Zeitpunkt der steuerlichen Geltendmachung kommt es an

Bei der Einnahmen-Überschussrechnung werden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben im Zeitpunkt der Zahlung berücksichtigt. Die wirtschaftliche Zugehörigkeit ist grundsätzlich ohne Bedeutung. Wohl gemerkt: Grundsätzlich! Tappen sie daher nicht in eine Steuerfalle.

Als Ausnahme vom Grundsatz gelten nämlich die so genannten regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen, die kurze Zeit vor oder nach dem Jahreswechsel geleistet werden. Diese sind abweichend vom Zahlungszeitpunkt in dem Jahr zu berücksichtigen, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

Beispiel

Der Handwerker zahlt seine Umsatzsteuer für das 4. Quartal 2013 am 08.01.2014. Da der Gesetzgeber unter kurzer Zeit einen Zeitraum von zehn Tagen versteht und die Umsatzsteuerzahlung für das 4. Quartal 2013 wirtschaftlich zu 2013 gehört, muss der Betriebsausgabenabzug auch in 2013 stattfinden. Dies ist gesicherte Rechtslage!

Bisherige Vorauszahlungen prüfen!

Wer die Umsatzsteuerzahlung in 2014 als Betriebsausgabe angesetzt hat, geht das Risiko ein, dass der Fiskus diese Betriebsausgabe streicht. Häufig ist dann ein erneuter Betriebsausgabenabzug der Umsatzsteuervorauszahlung für das 4. Quartal 2013 in 2013 nicht mehr möglich, weil hier bereits ein nicht mehr änderbarer Bescheid vorliegt. Da aktuell die Bescheide für 2013 erlassen werden, sollten Sie prüfen, ob die Umsatzsteuervorauszahlung korrekt berücksichtigt wurde, bevor später eine Änderung des Steuerbescheids ausgeschlossen ist.