Betriebsaufgabe: Tatsächlich beenden

Ein Unternehmer, der seinen Betrieb aufgibt, muss einen Aufgabegewinn versteuern. Dieser Aufgabegewinn wird begünstigt besteuert. In der Praxis stellt sich nun die Frage, ob bestimmte Geschäftsvorfälle normal oder begünstigt mit dem Aufgabegewinn zu versteuern sind.

Der Bundesfinanzhof befasste sich mit einem Fall, bei dem der Unternehmer den Entschluss fasste, sein Unternehmer aufzugeben. Nach dem Entschluss konnte ließ er jedoch keine Taten folgen, indem er etwa mit dem Verkauf der Anlagegegenstände oder der Überführung der betrieblichen Gegenstände in sein Privatvermögen begonnen hätte. Als er nun eine Lizenz verkaufte, stufte das Finanzamt den Gewinn aus dem Verkauf deshalb als normal zu besteuernden Gewinn ein und nicht als begünstigten Aufgabegewinn (Az. IV B 143/09).

Tipp: Wer den Entschluss zur Betriebsaufgabe fasst, sollte einige Voraussetzungen einhalten, damit das Finanzamt den Aufgabegewinn begünstigt besteuert. Es empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:

* Entschluss dem Finanzamt mitteilen.

* Dem Finanzamt mitteilen, wann der Verkauf des Betriebes insgesamt oder einzelner Gegenstände stattfindet.

* Veräußerung und Entnahme der betrieblichen Gegenstände innerhalb kurzer Zeit nach diesem Entschluss verwirklichen.