Beteiligungsidentische Personengesellschaften: Besteuerung der stillen Reserven verhindern

Zahlreiche Handwerksbetriebe werden in der Rechtsform von Personengesellschaften betrieben. Häufig kommen dabei auch beteiligungsidentische Personengesellschaften vor. Umstritten ist jedoch, wie die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen solchen Personengesellschaft steuerlich zu handhaben ist.

Im Einkommensteuergesetz sind zahlreiche Möglichkeiten der Buchwertübertragung gegeben. So kann eine Besteuerung der stillen Reserven verhindert werden, wenn ein Handwerker aus seinem Betrieb A eine Maschine in das Betriebsvermögen seines Betriebs B überführt. Da die Besteuerung der stillen Reserven nicht verloren ist, erlaubt der Fiskus eine solche Übertragung zu Buchwerten, also ohne Steuerbelastung. Gleiches gilt, wenn ein Handwerker ein ihm gehörendes Wirtschaftsgut aus seinem Sonderbetriebsvermögen des Betriebes C in sein Sonderbetriebsvermögen des Betriebes D übertragen möchte.

Fehlende Buchwertübertragung

In der Praxis ist allerdings äußerst problematisch, dass die Regelungen zur Buchwertübertragung abschließend formuliert sind. Eine Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften sieht der Gesetzeswortlaut nämlich leider nicht vor. Darin hat der BFH in seiner Entscheidung unter dem Aktenzeichen I R 80/12 ein Verstoß gegen das Grundgesetz erkannt.

Anhängig beim Bundesverfassungsgericht

Aktuell prüft das Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 2 BvL 8/13, ob tatsächlich ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vorliegt. Wer daher eine Maschine aus dem Betriebsvermögen einer Personengesellschaft in das Betriebsvermögen einer anderen, beteiligungsidentischen Personengesellschaften überführt hat, sollte sich auf das anhängige Verfahren berufen, wenn der Fiskus die stillen Reserven aufdecken und besteuern möchte.