Gekappte Internetverbindung Besteht Anspruch auf Schadensersatz?

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IT-Recht

Eine plötzliche Sperrung der Datenautobahn ist ein echter Eingriff ins Privatleben eines jeden Internetnutzers. Kann der Verbraucher in so einem Fall Ansprüche gegen seinen Internetprovider geltend machen? handwerk magazin und die ARAG Versicherung klären auf.

Internetausfall
Nur nicht aufregen: Wenn die Internetverbindung dauerhaft streikt, besteht Anspruch auf Schadensersatz. - © Drobot Dean, Fotolia.com

Es gibt immer wieder Fälle, in denen Internetnutzer über Wochen und Monate keinen Zugriff auf das Internet haben. Obwohl die Wiederherstellung der Internetverbindung auf sich warten lässt, werden die Kunden aufgefordert, die monatlichen Gebühren zu bezahlen. Experten der ARAG Versicherung können aufgebrachte Kunden aber beruhigen: Der Bundesgerichtshof (BGH) kam bereits im Jahr 2013 zu dem Schluss, dass ein Internetanschluss auch für private Nutzer eine zentrale Bedeutung hat.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Privatmann geklagt. Sein Provider hatte einen Fehler bei der Tarifumstellung gemacht. In der Folge konnte der Kunde zwei Monate lang Internet, Festnetztelefon und Telefax nicht nutzen. Er schaffte sich ein Handy an und informierte seine Umgebung über die neue Mobilnummer. Dann verlangte er von seinem Provider neben der Übernahme seiner Mehrkosten Schadensersatz, weil er über Wochen keine Internetverbindung gehabt hatte. Die angefallen Mehrkosten bekam er bereits von der Vorinstanz zugesprochen, wegen des Schadensersatzes ging er bis vor den BGH.

Nutzung des Internetanschlusses ein zentrales Wirtschaftsgut

Der gab ihm im Hinblick auf den Internetanschluss Recht: Die Nutzbarkeit des Internets sei, so die Richter, ein Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer Zeit auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist. Dem Grunde nach sprachen sie dem Kunden daher einen Schadensersatzanspruch zu.

Anders sah es allerdings für den Nutzungsausfall bei Fax und Telefon aus. Der Ausfall des Telefaxes wirke sich bei Privatleuten nicht signifikant aus und den fehlenden Festnetzanschluss könne der Kunde mithilfe des Mobiltelefons kompensieren (Az.: III ZR 98/12).

Kurzzeitige Unterbrechungen sind normal

Recht auf Schadensersatz besteht im Ergebnis also immer dann, wenn ein Internetanschluss über einen längeren Zeitraum nicht genutzt werden kann und die Ursache dafür der Anbieter eindeutig alleine zu verantworten hat. Kurzzeitige Unterbrechungen sind hingegen normal. Störungen und kurze Netzausfälle müssen Nutzer in Kauf nehmen. Nur wenn über mehrere Wochen kein funktionierendes Netz zur Verfügung steht und kein Ersatz beschafft werden kann, kann der Kunde Schadensersatz verlangen.

Entstandene Kosten können eingefordert werden

Auch zusätzlich entstandene Kosten können eingefordert werden. Große Summen sind laut Experten der ARAG Versicherung allerdings nicht zu erwarten. Laut BGH kann der Kunde einen Betrag verlangen, der sich nach den marktüblichen, durchschnittlichen Kosten richtet, die in dem betreffenden Zeitraum für die Bereitstellung eines Internet-Anschlusses mit der vereinbarten Kapazität ohne Telefon- und Faxnutzung angefallen wären. Konkret heißt das: Mehr als das, was der gebuchte Internetanschluss im Monat kostet, kann nicht verlangt werden. Wer eine Pauschalgebühr zahlt, muss zudem den Anteil für Telefon und andere Dienste herausrechnen.