Bestechung: Was Mitarbeitern verboten ist

Eine gesetzliche Norm, die bestimmt, welche Zuwendungen arbeitsrechtlich im Einzelnen erlaubt sind und ab welchem Wert die Zuwendung Abmahnungen oder eine Kündigung rechtfertigt, gibt es nicht. Die Tipps zum Thema Bestechung, eine Checkliste und Beispiele von Jens Köhler, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln sowie Experte von handwerk magazin,helfen Ihnen aber in der Praxis. Geben Sie jedem Mitarbeiter die Checkliste (Empfang bestätigen lassen) und hängen Sie diese am "schwarzen Brett" im Betrieb aus.

Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass „der Arbeitnehmer, der sich bei der Ausführung von vertraglichen Aufgaben Vorteile versprechen lässt oder entgegennimmt, die dazu bestimmt oder auch nur geeignet sind, ihn in seinem geschäftlichen Verhalten zugunsten Dritter und zum Nachteil des Arbeitgebers zu beeinflussen und damit gegen das sogenannte Schmiergeldverbot verstößt, den Interessen seines Arbeitgebers zuwider handelt und damit regelmäßig einen Grund zur fristlosen Kündigung gibt. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob es zu einer den Arbeitgeber schädigenden Handlung gekommen ist. Es reicht vielmehr aus, dass der gewährte Vorteil allgemein die Gefahr begründet, der Annehmende werde nicht mehr allein die Interessen des Geschäftsherrn wahrnehmen“ (BAG Urteil v. 21.06.2001, Az.: 2 AZR 30/00).

Demnach muss in jedem Einzelfall entschieden werden, ob der gewährte oder versprochene Vorteil unter Berücksichtigung der konkreten Situation und der Umstände sozialadäquat ist. Anhaltspunkte kann der nachfolgende Fragenkatalog geben.

Eine Checkliste zur Kündigung wegen Bestechung erhalten Sie als Download.