Arbeitsschutzrecht Berufskrankheiten: Welche Regeländerungen 2020 noch wichtig werden können

Zugehörige Themenseiten:
Arbeitsschutz und Gesundheit und Berufskrankheiten

Für teilweise sehr heftige Diskussionen sorgt derzeit die geplante Überarbeitung des Berufskrankheitenrechts, auch in den technischen Regelwerken gibt es 2020 einige Änderungen und Neuerscheinungen. Die nachfolgende Übersicht zeigt, worauf sich Unternehmer einstellen müssen.

Berufskrankheit
Berufskrankheiten: 2020 gibt es einige Änderungen im technischen Regelwerk. - © Boris Zerwann - stock.adobe.com

Das Bundeskabinett hat ein Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze beschlossen. Dies betrifft das Prozedere zur Anerkennung von Berufskrankheiten und damit auch viele Angehörige von Handwerksberufen. Neu ist, dass der Unterlassungszwang bei bestimmten Berufskrankheiten wegfallen soll. Bisher konnte man sein Recht auf Entschädigung verlieren, wenn man etwa bei beruflich bedingten Hautproblemen oder Rückenschmerzen trotzdem weitergearbeitet hat. Dies soll künftig nicht mehr der Fall sein, was aus Sicht des Arbeitnehmers zu begrüßen ist.

Kritiker bemängeln: "Beweislast liegt weiter beim Arbeitnehmer"

Einige weitere Punkte des Gesetzesentwurfs sind jedoch umstritten. Kritiker bezeichnen die Reform als halbherzig und bemängeln u. a., dass die Beweislast weiter beim Arbeitnehmer liegen soll. Auch der Bundesrat fordert in seiner Stellungnahme diverse Nachbesserungen. Nach derzeitigem Stand sollen die neuen Bestimmungen zu Jahresbeginn 2021 in Kraft treten. Sobald der Gesetzestext in finaler Form feststeht, informieren wir auf der Themenseite Arbeitsschutz und Gesundheit über die neuen Regelungen.

Neuerscheinungen der Unfallversicherung: Diese Regeln sind für Handwerker relevant

  • DGUV Regel 101-605 „ Branche Gebäudereinigung: Die neue Branchenregel fasst die Arbeitsschutzanforderungen für das Gebäudereiniger-Handwerk zusammen. Sie stellt typische Arbeitsplätze und Tätigkeiten vor und zeigt, mit welchen Maßnahmen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter vor Unfällen und Gesundheitsbelastungen schützen.

  • DGUV Information 202-108 „ Sicherheit und Gesundheit im Betriebspraktikum: Wer Schülerinnen und Schülern den Kontakt zur Arbeitswelt ermöglicht, betreibt aktive Nachwuchsförderung. Doch der Betriebsleiter ist für Sicherheit und Gesundheit der jungen Praktikanten mitverantwortlich. Die neue Broschüre klärt auf, was die Schulen leisten müssen, was der Betrieb tun muss und was nach einem Unfall versicherungsrechtlich zu beachten ist.

  • DGUV Information 208-054 „ Fahrzeugwäsche : Das Dokument richtet sich an Autohäuser, Speditionen, Verkehrsbetriebe und andere Unternehmen, die Fahrzeugwaschanlagen betreiben. Es beschreibt die Maßnahmen, mit denen der Arbeitgeber für Sicherheit und Gesundheit bei der Fahrzeugwäsche sorgt. Im Anhang findet sich u. a. eine Betriebsanweisung für Hochdruckreiniger.

  • DGUV Information 213-012 „ Gefahrgutbeförderung in PKW und in Kleintransportern : Gefahrgut ist keineswegs nur ein Thema für Lkw, Speditionen und Transporte auf der Autobahn. Auch wer im Pkw oder Kleintransporter gefährliche Stoffe wie etwa Diesel, Gasflaschen oder Brennspiritus zu Kunden oder Baustellen transportiert, unterliegt den komplizierten Vorschriften des Gefahrgutrechts. Es gelten jedochdiverse Freistellungen, Erleichterungen und Ausnahmen (1000-Punkte-Regel), die insbesondere für Handwerksbetriebe relevant sind und daher oft als „Handwerkerregelungen“ bezeichnet werden. Diese Broschüre klärt auf, welche Freistellungen für welche Gefahrstoffe bis zu welchen Mengen in Anspruch genommen werden können.

  • DGUV Information 213-016 „ Betriebsanweisungen nach der Biostoffverordnung: Wo arbeitsplatznah Bakterien, Viren oder Pilze vorkommen, bestehen Gesundheitsrisiken. Denn diese sogenannten Biostoffe können giftige Substanzen bilden, Infektionskrankheiten übertragen oder Allergien auslösen. Das betrifft nicht nur die Abfall- und Abwasserwirtschaft, sondern z. B. auch die Branchen Sanitär, Heizung und Klima. Betriebsanweisungen gemäß BioStoffV informieren die Beschäftigten zu Risiken und Schutzmaßnahmen.

  • DGUV Information 214-078 „ Vorsicht Zecken : Wird 2020 ein Zeckenjahr? Die Warnungen nehmen zu, dass in diesem Jahr die Zeckenperiode besonders stark und lang sein könnte. Damit steigt die Gefahr einer Infektion mit Hirnhautentzündung (FSME) oder Borreliose. Wer beruflich bedingt viel draußen unterwegs ist oder naturnah arbeitet, ist gefährdet. Die neue DGUV Information informiert über die Gesundheitsgefahren durch Zeckenstiche und wie man in einem solchen Fall vorgehen sollte. Die gedruckten Version der Broschüre „ Vorsicht Zecken“ enthält sogar einen Zeckenentferner.

  • DGUV Information 214-083 „ Der sicherheits-optimierte Transporter: Kleintransporter sind aus guten Gründen beliebt, auch im Handwerk. Doch die Unfallzahlen steigen stärker als die Zulassungszahlen. Gewerbliche genutzte Transporter sind nicht nur Verkehrsmittel, sondern gelten auch als Arbeitsmittel. Damit sind nicht etwa Behörden oder TÜV für die Fahrzeugsicherheit zuständig, sondern auch der Betrieb. Die Broschüre erläutert die technische Ausstattung dieses Fahrzeugtyps mit dem Fokus auf Sicherheit und Ergonomie.

  • Merkblatt FBPSA-00 7„ Orthopädischer Fußschutz: Ob Plattfuß, Spreizfuß, Senkfuß oder Hohlfuß, mehr als jeder zweite Bundesbürger bekommt irgendwann Fußprobleme. Wenn Mitarbeiter mit Fußfehlstellungen Sicherheits-, Schutz- oder Berufsschuhe tragen müssen, tauchen viele Fragen auf. Das Sachgebiet Fußschutz im Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen der DGUV hat die Antworten auf häufige Fragen in einem neuen Merkblatt FBPSA-00 7„ Orthopädischer Fußschutz“ zusammengestellt. Eine große Rolle spielt hier die handwerklichen Fertigung durch qualifizierte Fachbetriebe (Orthopädieschuhmacher), denn zur PSA gehörender Fußschutz darf nicht ohne Weitere verändert werden. Die neue Broschüre informiert auch zur Kostenübernahme für orthopädischen Fußschutz.

Technisches Regelwerk: Die wichtigsten Änderungen

  • Die TRGS 527 „Nanomaterialien“ erläutert das Identifizieren von Nanomaterialien, das Ermitteln von Gefährdungen und das Vorgehen bei der Gefährdungsbeurteilung. Diese Technische Regel hatte als BekGS 527 zuvor den Status einer Bekanntmachung. Deren Inhalte wurden komplett überarbeitet und haben nun den Status einer TR. Damit gilt für den Anwender die Vermutungswirkung.
  • Die TRGS 528 „Schweißtechnische Arbeiten“ wurde gründlich überarbeitet, sie soll den Anwender noch besser dabei unterstützen, Schweißrauche anhand ihrer gesundheitsschädigenden Wirkungen einzuteilen. Besonders nützlich ist die neue Anlage 2 mit Entscheidungshilfen für die Auswahl von Schutzmaßnahmen. Diese Technische Regel wurde vom Ausschuss für Gefahrstoffe bereits abgesegnet, war jedoch zu Redaktionsschluss noch nicht veröffentlicht.
  • Die TRGS „559 Quarzhaltiger Staub“ wurde um ein neues Kapitel zur arbeitsmedizinischen Prävention bei Tätigkeiten mit mineralischem Staub ergänzt. Das ist wichtig für viele Bauberufe und Gewerke im Innenausbau, denn einatembare Quarzstäube können Krebserkrankungen der Atemwege verursachen.
  • Die TRGS 600 „Substitution“ musste an das europäische Chemikalienrecht nach REACH und CLP angepasst werden. Dies betrifft auch die recht nützlichen Anlagen mit Beispielen und einem Ablaufschema zur Substitutions- und Ersatzstoffprüfung. Die Veröffentlichung wird in Kürze erwartet.

Hinweis: Technische Regeln werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) stets im Gemeinsamen Ministerialblatt bekanntgegeben. Sie müssen dieses Blatt jedoch nicht beziehen, sondern können die aktuellen Versionen aller Technischen Regeln auch im Online-Portal der BAuA kostenlos herunterladen .

Neue Online-Branchenleitfäden für verschiedene Gewerke

Auch um Arbeitsschutz, aber im Wesentlichen um den betrieblichen Umweltschutz geht es in Branchenleitfäden, die das Bayerische Landesamt für Umwelt gemeinsam mit den Fachverbänden erstellt hat. Die Hinweise und Tipps zum sparsamen Umgang mit Ressourcen wie Energie und Wasser, zu Abfall und Entsorgung, zu Transport und Logistik, Lärm oder Explosionsschutz wurden spezifisch für bestimmte Branchen und Gewerke zusammengestellt. Derzeit liegen Leitfäden vor u. a. für Bäckereibetriebe , Fleischereien , Friseure , Druckereien , Kfz-Werkstätten und Betriebe des Metallhandwerks .