Anerkennungsverfahren Berufskrankheit ja oder nein? Was Chef und Mitarbeiter wissen müssen

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Arbeitsschutz und Gesundheit und Berufskrankheiten

Es ist keine schöne Erfahrung, das Berufsleben aufgrund einer Erkrankung frühzeitig beenden zu müssen. Entscheidend für eine angemessene Versorgung ist die Anerkennung als Berufskrankheit. Die wichtigsten Punkte zum Verfahren und zu den Rechten der Betroffenen.

Berufskrankheit anerkennen
Mitentscheidend ist, ob die gesundheitlichen Beschwerden als Berufskrankheit anerkannt werden oder nicht. - © megaflopp - stock.adobe.com

Das Verfahren klingt einfach. Besteht ein Verdacht auf eine Berufskrankheit, muss der Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse) den Sachverhalt klären. Wird eine Berufskrankheit festgestellt, stehen dem Betroffenen Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu. Wichtig sind dabei vor allem zwei Punkte:

  1. Nicht jede Erkrankung gilt als Berufskrankheit, nur weil sie im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit oder beim Arbeiten aufgetreten ist. Es besteht eine definierte Liste von Berufskrankheiten, die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) hinterlegt ist.
  2. Zwischen der schädigenden Einwirkung am Arbeitsplatz und den akuten Beschwerden können viele Jahre oder gar Jahrzehnte liegen. Daher sollte, wer einen Zusammenhang zwischen den Arbeitsbedingungen und Gesundheitsproblemen vermutet, möglichst frühzeitig den Betriebsarzt, den Hausarzt oder eine Facharztpraxis aufsuchen.
 

Die Pflichten der Arbeitgeber

In erster Linie steht der Arbeitgeber in der Verantwortung. Denn wenn einer seiner Mitarbeiter Beschwerden hat, bei denen ein Verdacht auf eine Berufskrankheit besteht, hat er die Pflicht ,

  • diesen Befund unverzüglich an die für seinen Betrieb zuständige Berufsgenossenschaft (BG) zu melden.
  • den Betriebsrat (falls vorhanden) mit unterschreiben zu lassen.
  • dem betroffenen Mitarbeiter eine Kopie auszuhändigen.
  • die Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie den Betriebsarzt oder die betriebsärztlichen Dienste zu informieren.

Die Meldepflicht gilt auch für den behandelnden Arzt oder ein Krankenhaus, in welches der Mitarbeiter eingeliefert wurde. Der Arzt muss dann eine BK-Verdachtsanzeige erstellen. Einen begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit darf (und muss) er – auch ohne Zustimmung des Betroffenen – binnen drei Tagen melden. Davon unabhängig kann ein erkrankter Beschäftigte selbst seine BG kontaktieren und seinen Fall melden.

Die Rechte des erkrankten Mitarbeiters

Ist die BG über die Verdachtsanzeige informiert, muss sie den individuellen Krankheitsverlauf erfassen und die Hintergründe wie etwa zu den verwendeten, gesundheitsschädlichen Substanzen und Arbeitsbedingungen aufklären. Daran beteiligt sind zumeist staatliche Gewerbeärzte und in vielen Fällen auch Sachverständige, die eine medizinische Begutachtung vornehmen.

Wichtig für Betroffene: Die BG darf nicht willkürlich einen Gutachter bestimmen, sondern muss mehrere Sachverständige vorschlagen, aus denen der Erkrankte selbst auswählen darf, wer ihn begutachten soll. Das Gutachten soll klären, inwiefern eine Berufskrankheit vorliegt. Die letzte Entscheidung fällt der Rentenausschuss der jeweiligen BG. Entweder erkennt dieser die Erkrankung als Berufskrankheit an oder er lehnt den Antrag ab.  

Berufskrankheit abgelehnt? So wehren Sie sich

Bei Ablehnung hat der Antragsteller die Option, Widerspruch einzulegen. Darauf können weitere Gutachten folgen. Besteht die BG auf ihrer Ablehnung, bleibt als letzte Möglichkeit der Weg zum Sozialgericht. Der Klageweg wird zwar manchmal gescheut, kann sich aber lohnen. Es gibt viele Fälle, in denen die Gerichte eine BG zum Anerkennen einer Erkrankung als Berufskrankheit verurteilt haben. 

Tipp: Berufsunfähigkeit privat absichern

Da sich auch bei einem positiven Bescheid und dem damit ausgelösten Anspruch auf Entschädigungsleistungender der gewohnte Lebensstandard kaum halten lässt, bieten Versicherungsunternehmen Berufsunfähigkeitsversicherungen an. Eine solche Versicherung muss jedoch individuell und privat abgeschlossen werden, sie läuft außerhalb der gesetzlichen Unfallversicherung und dem Berufskrankheitenrecht.