Berufskrankheit: Krankheitskosten absetzen

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Arbeitsschutz und Gesundheit und Berufskrankheiten

Allergien, Rücken- oder Muskelschmerzen: Zahlreiche Handwerker sind körperlich enorm belastet. Entsprechend hohe Aufwendungen – etwa für Massagen oder Physiotherapien – haben viele zu tragen. Im Optimalfall beteiligen Sie den Fiskus an derartigen Aufwendungen.

Grundsätzlich zählen die Krankheitskosten zu den außergewöhnlichen Belastungen. Das Problem: Handwerksunternehmer haben häufig extrem hohe Aufwendungen selbst zu tragen, bevor sich das Finanzamt daran beteiligt – abhängig von ihren Gesamteinkünften und der Familiensituation. Vorteilhafter könnte daher der Abzug von beruflich veranlassten Krankheitskosten als Betriebsausgaben sein.

Neues Urteil: Aufwendungen für die Gesundheit betrieblich veranlasst

Der Bundesfinanzhof (Az: VI R 37/12) hat jetzt entschieden, dass Aufwendungen für die Gesundheit betrieblich veranlasst sein können. Das ist der Fall,  wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder wenn der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der Tätigkeit eindeutig feststeht.

In dem Verfahren ging es zwar um eine Geigerin, die aufgrund von Schulterproblemen krankengymnastische Behandlung in Anspruch nahm und diese Kosten steuermindernd ansetzte. Dennoch: Die Grundsätze des Urteils sollten sich auf das Handwerk übertragen lassen. Entsprechend setzen Unternehmer ihre Kosten als Betriebsausgaben, Mitarbeiter ihre Aufwendungen als Werbungskosten ab.