Bei Wutanfall besser die Ruhe bewahren

Fristlose Kündigung | Verlässt ein Mitarbeiter wutentbrannt seinen Arbeitsplatz, so rechtfertigt das laut LAG Rheinland-Pfalz (10 Sa 49/06) nicht seine fristlose Kündigung.

Bei Wutanfall besser die Ruhe bewahren

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage eines Küchenchefs statt. Der Kläger hatte nach einem Streit mit einem Kollegen wutentbrannt das Restaurant seines Arbeitgebers verlassen und sich am nächsten Tag krank gemeldet. Der Arbeitgeber wertete das Verhalten als Verletzung der Arbeitspflichten und kündigte dem Mann fristlos. Das LAG befand, die Vertragsverletzung rechtfertige allenfalls eine ordentliche Kündigung. Eine fristlose Kündigung wäre nur dann möglich gewesen, wenn der Mann sich beharrlich geweigert hätte, seinen Arbeitspflichten nachzukommen. Als Indiz dürfe der Arbeitgeber auf keinen Fall auf die angebliche Erkrankung des Klägers abstellen, weil dieser schließlich ein Attest vorgelegt habe.