Bei Kurzarbeit betriebliche Altersvorsorge prüfen

Kurzarbeit gilt 2009 als Bollwerk gegen Arbeitslosigkeit. Sie kann aber negative Auswirkungen auf die betriebliche Altersvorsorge der Mitarbeiter haben.

Bei Kurzarbeit betriebliche Altersvorsorge prüfen

Ganz ohne Tücken ist das von der Politik vielgelobte Rettungsmodell der Kurzarbeit bei näherer Betrachtung nicht. Lilo Blunck, Vorstandsvorsitzende des Bundes der Versicherten (BdV) warnt: „Vor allem wenn eine betriebliche Altersvorsorge ins Spiel kommt, sollten Arbeitnehmer genauer hinschauen. Bei Kurzarbeit drohen nämlich nicht nur finanzielle Einbußen beim Gehalt.“

Es gibt unterschiedliche Formen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV): Die für Beschäftigte günstigere Variante ist die vom Arbeitgeber finanzierte. Ob der Chef die Zahlungen bei Kurzarbeit reduzieren darf, steht in der vereinbarten Versorgungsregelung. Ein weiteres Modell ist die so genannte Entgeltumwandlung. Hierbei fließt ein Teil des Bruttogehaltes des Arbeitnehmers in die bAV. Eine zusätzliche Spielart dieser Version: Neben dem Gehaltsanteil steuert der Arbeitgeber einen Zuschuss bei.

Ist die bAV mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung kombiniert, könnte das Auswirkungen bis hin zum Verlust des Versicherungsschutzes haben, falls die Beiträge bei Kurzarbeit reduziert gezahlt werden. Lilo Blunck: „Da kann es sich durchaus lohnen, als Arbeitnehmer die Beiträge freiwillig weiterzuzahlen.“ Das ist jedoch nur bei Direktversicherungen, Pensionskassen oder -fonds denkbar.

Damit wäre der Versicherungsschutz sichergestellt. Noch wichtiger: Der Arbeitnehmer erspart sich später möglicherweise eine erneute Gesundheitsprüfung bei Wiederaufnahme des Vertrages. Denn eine weitere Möglichkeit wäre es gewesen, die bAV in der Kurzarbeitsphase beitragsfrei zu stellen. Lilo Blunck: „Die Eigenfinanzierung ist in einer solchen Situation sicher nicht einfach. Trotzdem sollten Arbeitnehmer alles daran setzen, die betriebliche Altersvorsorge mit Berufsunfähigkeitsversicherung aufrecht zu erhalten.“

Falls es sich nicht umgehen lässt, den Vertrag ruhen zu lassen, sollten die Beschäftigten prüfen, wie, wann und zu welchen Bedingungen die Police wieder bedient werden kann. Lilo Blunck: „Manche Versicherer begrenzen diese beitragsfreie Zeit. Falls die überschritten wird, kann der Vertrag nicht mehr aufleben.“ (bdv/coh )