Arbeitsrecht Bei Krankfeierern drei Stufen prüfen

Wer seinen notorischen Krankenständler gerne loshaben will, sollte dabei vorsichtig vorgehen.

Arbeitsrecht

Bei Krankfeierern drei Stufen prüfen

Will ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter krankheitsbedingt kündigen, so muss er drei Stufen prüfen:

1.: Zunächst ist eine negative Prognose hinsichtlich des voraussichtlichen zukünftigen Gesundheitszustandes des Arbeitnehmers erforderlich.

2.: Die bisherigen und nach der Prognose zu erwartenden Auswirkungen des Gesundheitszustandes müssen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen. Sie können sowohl durch Störungen im Betriebsablauf als auch durch eine erhebliche wirtschaftliche Belastung hervorgerufen werden.

3.: Es ist zu prüfen, ob die betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers geführt haben. In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall führte diese Prüfung zu dem Ergebnis, dass dem Arbeitnehmer, der "dauernd unfähig" war, auf seinem Platz als Industriemeister Chemie tätig zu sein, rechtmäßig gekündigt worden war. Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 759/05


hm-Tipp: Ziehen Sie auf jeden Fall einen Arbeitsrechtler zu Rate, bevor Sie tätig werden. Und vielleicht ist Ihr Mitarbeiter ja einfach nur frustriert. Ein banaler Aufhebungsvertrag mit einer entsprechenden Abfindung kann hier eine einfache und unkomplizierte Lösung sein.