Probezeit Bei abgekürzter Kündigungsfrist auf eindeutige Formulierung achten

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Kündigung

Bei einer Probezeit von höchstens sechs Monaten kann das Arbeitsverhältnis ohne weitere Vereinbarung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Zumindest in der Theorie. In der Praxis verhindern oft längere Fristen die Umsetzung, die eigentlich erst nach der Probezeit gelten sollten.

Eine eindeutige Formulierung der zweiwöchigen Kündigungsfrist im Rahmen der Probezeit kann Streit im Falle einer Kündigung verhindern. - © RioPatuca Images/Fotolia

Handwerksunternehmer aufgepasst: Ist in einem von Ihnen vorformulierten Arbeitsvertrag in einer weiteren Klausel eine längere Kündigungsfrist festgelegt, ohne unmissverständlich deutlich zu machen, dass diese längere Frist erst nach dem Ende der Probezeit gelten soll, ist dies so zu verstehen, dass der Arbeitgeber schon während der Probezeit nur mit der vereinbarten, längeren Frist kündigen kann. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.

Der Fall: Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war ab April 2014 bei der Beklagten als Flugbegleiter beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war unter "Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses" die ersten sechs Monate als Probezeit vereinbart. Ohne Bezugnahme darauf war ebenfalls im Arbeitsvertrag festgelegt, dass eine Kündigungsfrist von sechs Wochen bis Monatsende gilt. Der Kläger erhielt kurz darauf eine Kündigung mit Kündigungsfrist von lediglich zwei Wochen und bestand auf die sechswöchige Kündigungsfrist. Aus dem Vertrag ergebe sich nicht, dass innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses eine kürzere Kündigungsfrist gelten sollte.

Alleine die Bestimmung einer Kündigungsfrist maßgeblich

Das Urteil: Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Auffassung des Klägers, dass eine solche Vertragsgestaltung nicht erkennen lässt, dass der Vereinbarung einer Probezeit eine Bedeutung für Kündigungsfristen zukommt. Nach Wortlaut und Systematik des Vertrags ist vielmehr allein die Bestimmung einer sechswöchigen Kündigungsfrist maßgeblich. Diese Frist gilt auch für Kündigungen in der vereinbarten Probezeit. Verhindern lässt sich ein so gearteter Streit durch eine eindeutige Formulierung der zweiwöchigen Kündigungsfrist im Rahmen der Probezeit im Arbeitsvertrag.