Baustellenprotokoll: Schweigen macht alles nur schlimmer

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Der Auftragnehmer muss dem Inhalt eines vom Auftraggeber erstellten Protokolls unverzüglich widersprechen, will er verhindern, dass sein Schweigen wie eine nachträgliche Genehmigung behandelt wird. Nach einer Entscheidung des BGH sind nämlich die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens auf Baustellenprotokolle zu übertragen (Az.: VII ZR 301/12). In dem Fall hatten Bauherr und Bauunternehmer einen Bauvertrag geschlossen. Im Anschluss an eine Besprechung der Parteien auf der Baustelle sendete der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein Protokoll, wonach er innerhalb eines bestimmten Zeitraums mit der Bauplanung zu beginnen habe. Als die Zeit ergebnislos abgelaufen war, kündigte der Auftraggeber fristlos. Der Auftragnehmer meinte, in dem Gespräch nur zugesagt zu haben, einem Subunternehmer für die Planung eine Frist setzen zu wollen. Vergebens. Das Schweigen des Auftragnehmers auf den gegenteiligen Protokollinhalt wertete der BGH als Genehmigung. Rechtsanwältin Tanja Nein von Rödl & Partner rät: „Handwerkern ist dringend anzuraten, Protokolle nach Erhalt genau zu prüfen und Widersprüche sofort schriftlich vorzubringen, um eine mögliche Bindung zu verhindern.“