Baumängel: Kein Vorsteuerabzug bei Zahlungsverweigerung

Vorsteuer aus Eingangsrechnungen können grundsätzlich in Anspruch genommen werden, wenn die Leistung ausgeführt ist und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Doch keine Regel ohne Ausnahme.

In einem aktuellen Fall hatte der Bauherr wegen Streitigkeiten im Rahmen der Bauarbeiten den mit dem Bauunternehmer abgeschlossenen Vertrag gekündigt und die Abnahme des teilfertigen Bauwerks verweigert. Der Bauunternehmer erteilte dennoch eine Rechnung zuzüglich Umsatzsteuer. Der Bauherr lehnte zwar die Bezahlung der Rechnung ab, machte aber trotzdem die darin ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend.

Jetzt hat der Bundesfinanzhof entschieden (Az: XI B 10/14): Ein Leistungsempfänger kann den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung nicht geltend machen, wenn er von Anfang an das Bestehen der in der Rechnung ausgewiesenen Forderung ganz oder teilweise bestreitet und damit zum Ausdruck bringt, dass er die Forderung nicht bezahlen werde.

Für die Praxis ist damit klar, dass ein Vorsteuerabzug nicht infrage kommt, wenn die Leistung komplett bestritten wird. Problem behaftet sind hingegen Fälle in denen die Leistung teilweise bestritten wird. Sofern möglich, sollte der Leistende gebeten werden, zwei Rechnungen auszustellen: Eine Rechnung für den unbestrittenen Teil und eine Rechnung für den umstrittenen Teil. Auf diese Art und Weise dürfte so mindestens die Vorsteuer für den unbestrittenen Teil problemlos geltend gemacht werden können.