Bauleistungen: Umsatzsteuernachzahlung ablehnen

Bauhandwerker sind derzeit oftmals von hohen Umsatzsteuernachforderungen des Finanzamts betroffen. Wann es sich lohnt, dagegen Einspruch einzulegen.

© © beeboys - Fotolia.com

In der Baubranche gilt das so genannte Reverse-Charge-Verfahren. Nicht der Auftragnehmer führt die Umsatzsteuer ab, sondern der Auftraggeber. Nach Meinung des Bundesfinanzhofs (Az.: V R 37/10) tritt der Wechsel der Steuerschuldnerschaft allerdings nur ein, wenn der Auftraggeber die Leistung für seine eigenen Aufträge weiter verwendet.

Bei Bauträgern ist das meist nicht der Fall ist. Deshalb forderten diese die von ihnen gezahlte Umsatzsteuer oft vom Finanzamt zurück. Der Fiskus wiederum kassiert rückwirkend den Handwerksbetrieb ab. Dabei beruft sich das Finanzamt auf die neugeschaffene Regelung des Paragrafen 27 Abs. 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG.

Rückwirkung geht nicht

Jetzt gibt es Hoffnung für betroffene Betriebe: Als erstes Finanzgericht in Deutschland stellt sich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az.: 5 V 5026/15) gegen den Gesetzgeber und die Finanzverwaltung. An der Regelung des § 27 Abs. 19 UStG bestehen verfassungsrechtliche Zweifel.

Wichtig allerdings: In dem Urteil ging es um den so genannten vorläufigen Rechtschutz. Das Hauptsacheverfahren ist noch offen. Experten gehen davon aus, dass darüber hinaus noch der Bundesfinanzhof entscheidet. Bis dahin sollten betroffene Handwerksunternehmer unter Verweis auf das Finanzgericht Berlin-Brandenburg gegen solche Umsatzsteuernachzahlungen Einspruch einlegen.