Bauleistungen: Arbeiten ohne Umsatzsteuer

Klare Sicht nach dem Wirrwarr um die Mehrwertsteuer. - © tsach/Fotolia.com

Handwerksbetriebe für Bau- und Gebäudereinigungsleistungen müssen seit 15.2.2014 neue Spielregeln bei der Rechnungsstellung beachten. Ist der Kunde ein Unternehmer und verwendet die erhaltenen Leistungen seinerseits wieder für Bau- oder Gebäudereinigungsleistungen, darf die Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen (sog. Steuerschuldnerschaft bzw. Reverse-Charge-Verfahren). Die Umsatzsteuer hat der Kunde ans Finanzamt zu überweisen, er kann jedoch in gleicher Höhe Vorsteuern gegenrechnen, wenn er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. In einem aktuellen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium zu einigen Praxisfragen im Zusammenhang mit diesen Neuregelungen Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 8.5.2014, Az. IV D 3 – S 7279 / 11 / 10002-03). Danach genügt es aus Vereinfachungsgründen, wenn der leistende Unternehmer und sein Kunde bereits im Vertrag festhalten, ob die erbrachte Leistung vom Kunden ebenfalls zur Erbringung von Bauleistungen oder Gebäude-­reinigungsleistung verwendet wird. Kommt es später anders, muss der Handwerker rückwirkend keine neue Rechnung schreiben.