Barrierefreies Wohnen: Umbaukosten voll absetzen

Die Aufwendungen für den barrierefreien Umbau sind eine außergewöhnliche Belastung. Erkennt das Finanzamt die Kosten nicht voll an, heißt es Einspruch einlegen. Clevere Handwerksunternehmer informieren darüber ihre Kunden.

Aufwendungen für den barrierefreien Umbau sind eine außergewöhnliche Belastung. - © © PhotographyByMK - Fotolia.com

Ein behindertengerechter Umbau geht ins Geld. Da kommt es den Auftraggebern gut zupass, wenn sich der Fiskus beteiligt. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Az: VI R 7/09) aus dem Jahr 2009 mindern die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung die Steuerlast. Voll und ganz lassen sich die Kosten bisher allerdings nur absetzen, wenn diese nicht höher sind als die gesamten Einkünfte des Steuerzahlers. Der Fiskus gewährt keinen Verlustvortrag für das nächste Jahr. Deshalb bleiben Eigentümer, die ihre Immobilie selbst nutzen, oft auf einem Teil ihrer Kosten steuerlich sitzen.

Der Bundesfinanzhof prüft in einem Fall (Az.: VI R 36/15) aber derzeit, ob die Aufwendungen doch auf Antrag auf Folgejahre verteilt werden können. Betroffene können mit Hinweis auf das Verfahren Einspruch einlegen.

Gute Chancen für ein positives Urteil

Tipp: Weisen Sie betroffene Kunden auf das anhängige Verfahren vor dem Bundesfinanzhof hin. Schon in der Entscheidung 2009 haben die obersten Finanzrichter nebenbei erwähnt, dass sie eine Aufteilung für denkbar halten. Die Chancen, dass der gleiche Senat nun wieder zu diesem Ergebnis kommt, stehen daher sehr gut.

Damit Sie Ihre Kunden optimal zum Thema behindertengerechter Umbau informieren können, stellen wir Ihnen als Arbeitshilfe eine Kundeninformation inklusive Musterformulierung eines Einspruchs zur Verfügung.