Bäcker, Metzger: So wird der Eigenverbrauch versteuert

Insbesondere bei Bäckern und Metzgern aber auch bei allen anderen Unternehmern, die mit Lebensmitteln und Getränken handeln, unterstellt der Fiskus Privatentnahmen. In welcher Höhe die gewinnerhöhende Pauschale und die Umsatzsteuer darauf anzusetzen ist, hat das Bundesfinanzministerium verbindlich festgelegt (Az.: IV 4 – S 1547/0).

Bäcker, Metzger: So wird der Eigenverbrauch versteuert

Für Bäckereien und Metzgereien gelten je Person und Jahr folgende Werte:

Bäcker

Umsatzsteuersatz 7%: 837 Euro

Umsatzsteuersatz 19%: 425 Euro

insgesamt: 1262 Euro

Metzger

Umsatzsteuersatz: 7%: 664 Euro

Umsatzsteuersatz 19%: 996 Euro

insgesamt: 1660 Euro

Besonderheit: Für Kinder bis zum zweiten Lebensjahr ist keine Sachentnahme zu versteuern, für Kinder zwischen zwei und zwölf Jahre wird die Hälfte der Pauschale angesetzt.

Beispiel: Der selbständige Bäckermeister Huber betreibt mit seiner Frau eine Bäckerei. Die beiden haben einen 5-jährigen Sohn. Herr Huber muss monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen beim Finanzamt einreichen.

Folge: Die Hubers haben pro Jahr 3155 Euro zzgl. Umsatzsteuer für Sachentnahmen zu versteuern (jeweils 1262 Euro für jeden Erwachsenen und 631 Euro für den Sohn). Pro Monat fällt 1/12 dieses Betrags an.