Auszubildende: Recht auf ordentlichen Lohn

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Ein Auszubildender hat auch in einem nicht-tarifgebundenen Betrieb ein Recht auf einen anständigen Lohn. Er darf maximal 20 Prozent unter dem Tarif liegen. Zahlt der Betrieb weniger, hat der Lehrling Anspruch auf den vollen Tariflohn.

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Wer meint, beim Lohn des Azubis sparen zu können, läuft Gefahr, rückwirkend den vollen Tariflohn bezahlen zu müssen. - © dapd

Im entschiedenen Fall hatte der Ausbildungsbetrieb mit dem Auszubildenden zwei Verträge geschlossen. Der erste Vertrag sah eine um mehr als 20 Prozent unter Tarif liegende Vergütung vor, während der zweite Vertrag eine gerade noch rechtlich angemessene Vergütungsregelung enthielt.

Der Arbeitgeber legte bei der Handwerkskammer nur den zweiten Vertrag vor und zahlte dem Auszubildenden sogar weniger als die im ersten Vertrag vereinbarte Vergütung. Vor Gericht argumentierte der Arbeitgeber, dass der zweite geschlossene Vertrag gelte und er nur aus Versehen zu wenig bezahlt habe. Demgegenüber stellten die Richter fest, dass es sich bei der zweiten Vereinbarung lediglich um einen Scheinvertrag handele.

Damit sei allein der zuerst abgeschlossene Vertrag gültig. Wegen der um mehr als 20 Prozent unter Tarif liegenden Vergütung müsse der Arbeitgeber rückwirkend die volle Tarifvergütung zahlen. Es reiche nicht aus, die gerade noch zulässige Entgeltvereinbarung aus dem zweiten, nur zum Schein geschlossenen Vertrag zu erfüllen.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen, Entscheidung vom 16. November 2010, AZ: 7 Sa 254/10