Außergewöhnliche Belastungen: Alles von der Steuer absetzen

Steuerzahler sollen nicht über Gebühr belastet werden. Deshalb akzeptiert der Fiskus bestimmte Aufwendungen als sogenannte außergewöhnliche Belastungen. Die wichtigsten Ausgaben, die darunter fallen im Schnellüberblick.

Abfindungen: Falls sie etwa im Zusammenhang mit einer Ehescheidung oder mit Erbstreitigkeiten gezahlt werden, akzeptiert das Finanzamt die Aufwendungen nicht. Der Bundesfinanzhof lenkte allerdings ein, als ein Mieter frühzeitig ausziehen musste und seinem Hausherren dafür eine Sonderzahlung leisten musste (Az. VI 102/65). 

Altersheim: Wer allein aus Altersgründen in ein Seniorenhaus zieht, trägt diese „Kosten seiner privaten Lebensführung“ selbst. Falls eine Krankheit der Anlass war, sieht das anders aus (Az. BFH VI R 38/09).

Beerdigungskosten: Sie sollen in der Regel von dem übernommenen Vermögen bezahlt werden. War der Verstorbene mittellos, können die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Das gilt allerdings nur, soweit sie für den Angehörigen als zwangsläufig angesehen werden können. Im Klartext: Einen Luxussarg finanziert der Fiskus nicht mit.

Ehescheidung: Die Aufwendungen lassen sich in der Steuererklärung einsetzen, soweit sie mit dem Gerichtsverfahren zusammenhängen – also Anwaltskosten für Scheidung und Versorgungsausgleich sowie die Gerichtskosten. Wer etwa einen Detektiv engagiert, um den Partner zu überführen, trägt die Kosten selbst.

Elektrosmog: Das Finanzgericht Köln winkte in einem Fall die Umbaukosten einer Wohnung wegen Elektrosmog als außergewöhnliche Belastung durch (Az. 10 K 290/11). Die Steuerzahlerin litt unter Migräne und Tinnitus in Folge der Strahlenbelastung, was ihr eine Ärztin bestätigte.

Familie: Unterhalt für nahe Angehörige, Prozesskostenhilfe für bedürftige Familienmitglieder, Übernahme von Krankheitskosten, Schuldentilgungen naher Angehöriger, Aufwendungen für Pflegschaften – solche Aufwendungen können steuerlich geltend gemacht werden.

Internat: Falls es nur darum geht, den Nachwuchs auf eine besonders gute Schule zu schicken, beteiligt sich das Finanzamt nicht an den Kosten (BFH Az. IX R 52/03). Dient der Besuch allerdings der Heilbehandlung des Kindes aufgrund einer Erkrankung, lassen sich die Aufwendungen geltend machen.

Künstliche Befruchtung: Der Bundesfinanzhof stuft Unfruchtbarkeit als Krankheit ein. Deshalb können Frauen –ob verheiratet oder nicht – die Aufwendungen absetzen. Das gilt zumindest, falls sie von ihrem Partner schwanger werden (Az. III R 47/05).

Krankheitskosten: Neue Brille, Rollstuhl, Zahnersatz oder teure Medikamente - prinzipiell akzeptiert das Finanzamt solche Aufwendungen. Allerdings sind Nachweise über die Notwendigkeit mit einzureichen – oftmals bedeutet das ein amtsärztliches Attest oder eine Bescheinigung des medizinischen Dienstes sogar vor Beginn der Behandlung. Nicht rezeptpflichtige Arzneien, falls sie ein Mediziner verschrieben hat, sind ebenfalls absetzbar. Auch die Aufwendungen für Zahnprothesen oder -implantate und Hörgeräte oder Brillen fallen unter die akzeptierten Kosten. Abziehbar können auch Folgekosten einer Krankheit sein. So konnte zum Beispiel ein Steuerzahler seine Aufwendungen für einen Maschendrahtzaun als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Das Gatter war notwendig, weil sein autistischer Sohn häufig weglief.

Logopädische Therapie: Die Kosten sind abziehbar, sogar ohne vorheriges amtsärztliches Attest (BFH Az. III R 110/93).

Pflegekraft. Wer seine Angehörigen in einer Notsituation unterstützt, kann diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Das gilt etwa auch für die Kosten einer Pflegekraft. Davon zu unterscheiden ist der Pauschbetrag für Unterhaltsleistungen von maximal 8004 Euro im Jahr. Dieser wird gewährt, ohne dass eine zumutbare Belastung greift.