Außergewöhnliche Belastung: Scheidungskosten sparen

Prozesskosten für die Scheidung muss der Fiskus akzeptieren. - © M. Schuppich/Fotolia

Scheiden tut bekanntlich weh. Damit der Schmerz einigermaßen auszuhalten ist, spendet das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit einer neuen Entscheidung Trost. Danach dürfen die Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgezogen werden (Az.: 4 K 1976/14).

Nach dem seit 2013 geltenden § 33 Absatz 2 Satz 4 EStG sind Prozesskosten absetzbar, wenn der Steuerpflichtige ohne diese Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren. Für die Bürger ist es nach dem Richterspruch existenziell, sich aus einer zerrütteten Ehe lösen zu können. Weil die Ehescheidung nur durch einen zivilgerichtlichen Prozess herbeigeführt werden kann, seien die Kosten absetzbar.

Tipp: Scheidungsfolgesachen wie Unterhalt, Sorgerecht, Zugewinn etc. können grundsätzlich nicht steuerlich abgesetzt werden. Scheidungspaare halten die Kosten gering, indem sie einen gemeinsamen Anwalt beauftragen.