Auskunftsanspruch: Verleumdung im Netz

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Unternehmen haben ein Recht auf Löschung verleumderischer Beiträge im Netz. - © © sharpshutter22 - Fotolia.com

Unternehmen haben keinen Auskunftsanspruch gegen Betreiber von Internetportalen über persönliche Daten von Nutzern, wenn diese auf deren Seiten eine Verleumdung oder eine üble Nachrede gegen das Unternehmen begehen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az.: VI ZR 345/13). Die Betroffenen hätten lediglich einen Anspruch auf Löschung der Einträge. Und wie können sich Handwerksbetriebe gegen beleidigende oder verleumderische Einträge wehren? Rechtsanwalt Mario Bergmann aus der Kanzlei Brandi: „Betroffene Unternehmer können nach der aktuellen Gesetzeslage von den Seitenbetreibern nur die Löschung der Einträge verlangen. Kostenaufwendige Klagen, um den Verfasser der Einträge zu ermitteln, sind zum Scheitern verurteilt. Der Seitenbetreiber muss aber den Staatsanwaltschaften gegenüber Auskunft erteilen.“ Das Problem: Die Staatsanwaltschaft wird nur tätig, wenn sie von einer Straftat Kenntnis erlangt. „Beleidigende oder verleumderische Einträge auf Internetseiten stellen eine solche dar. Der Sachverhalt muss dann mit allen Beweismitteln bei der Staatsanwaltschaft angezeigt werden. Die berechtigte Strafanzeige eröffnet betroffenen Unternehmen einen Weg, anonyme Nutzer zu ermitteln und gegen Schmähkritik vorzugehen“, weiß Bergmann.