Ausfuhrlieferungen: Rechnung kann nachträglich korrigiert werden

Nicht nur bei umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen, sondern auch bei steuerbefreiten Ausfuhrlieferung pocht der Fiskus auf erhebliche Formalien. Dank einer aktuellen Entscheidung könnte die Umsatzsteuerfreiheit zukünftig jedoch einfacher zu erreichen sein.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass sowohl der Buch- als auch der Belegnachweis als Voraussetzung für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung hinsichtlich unklarer bzw. unvollständige Angaben noch nachträglich präzisiert bzw. ergänzt werden können (Az: 5 K 5235/12). Wer z. B. in der Rechnung die handelsübliche Bezeichnung der ausgeführten Gegenstände nicht genau bezeichnet, braucht sich keine Sorgen um die Steuerfreiheit zu machen. Auch noch im Nachhinein kann dieser Mangel durch die Erstellung einer Rechnungsanlage mit konkreter Bezeichnung geheilt werden. Die Tatsache, dass im Zeitpunkt der Ausfuhrlieferung keine korrekte Rechnung vorlag, ist daher irrelevant.

Revision beim Bundesfinanzhof läuft

Leider wollte sich das Finanzamt mit dieser positiven Entscheidung nicht zufrieden geben und hat Revision beim Bundesfinanzhof (Az.: V R 16/14) eingelegt. Dort muss nun geklärt werden, ob Buch- und Belegnachweise für die Ausfuhr von Waren nachträglich erbracht bzw. ergänzt werden können. Da die Erfolgsaussichten gut sind, sollten betroffene Handwerker gegen die Nichtgewährung der Steuerfreiheit Einspruch einlegen.