Ausfall vermeiden

Sicherheiten | Am Bau und im Ausbau brummt die Konjunktur wieder. Doch die Zahlungsmoral ist immer noch mäßig. Wer die Rechte kennt, kann seine Forderungen rechtzeitig schützen.

Ausfall vermeiden

Fast ohne Forderungsverlust kommt die Bauer Elektrounternehmen GmbH & Co. KG (www.bauer-netz.de) mit Hauptsitz im bayerischen Buchbach aus. Geschäftsführerin Franziska Bauer führt das auch auf den konsequenten Einsatz der Bauhandwerkersicherung nach Paragraf 648 a BGB zurück: „Zwar gab es bei manchem Auftraggeber am Anfang noch Schwierigkeiten, inzwischen aber ist dieses Instrument vor allem bei Neukunden, größeren Aufträgen und stockenden Abschlagszahlungen selbstverständlich.“ Das Handwerksunternehmen mit 500 Beschäftigten und jährlichem Umsatz von 70 Millionen Euro in Deutschland hat eine enorme Marktmacht. „Dennoch fallen wir mit dem 648 a nicht gleich bei jedem Auftraggeber ins Haus“, so Franziska Bauer. Vielmehr beobachten die Abteilungen Projektentwicklung und Finanzcontrolling jeden Auftrag. Sobald sich Zahlungsprobleme abzeichnen, wird die Bauhandwerkersicherung gefordert. „Bei der Insolvenz von Philipp Holzmann vor einigen Jahren hat uns das über 500000 Euro Außenstände gerettet.“

Zeitpunkt. „Das ist mit Abstand die pragmatischste und in der Praxis wichtigste gesetzliche Sicherungsmöglichkeit für den Bauunternehmer“, bestätigt Dieter Kainz, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in München (www.kainz-partner.de). Gerade wegen der hohen Insolvenzanfälligkeit der Baubranche rät er jedem Handwerker, möglichst frühzeitig die entsprechende Sicherheit, meist eine Bankbürgschaft, zu verlangen. Wer bis zum Auftragsende warte, wenn oft ohnehin schon Spannungen bestehen, habe es deutlich schwerer, diesen Anspruch durchzusetzen.

Reichweite. Der Bauhandwerkersicherung hat das Gesetz einen solch hohen Rang beigemessen, dass jede Abweichung von diesem Schutz des Auftragnehmers nicht nur in AGBs des Auftraggebers, sondern auch im Bauvertrag selbst unwirksam ist. „Bedauerlicherweise“, so Kainz, „hat der Gesetzgeber jedoch festgelegt, dass die Bauhandwerkersicherung nicht gegenüber öffentlichen Auftraggebern und auch nicht gegenüber privaten Bauherren eines Einfamilienhauses gilt.“

Kosten. Weiterer Nachteil der ansonsten hilfreichen Regelung: Der Auftragnehmer muss die Kosten für die Sicherheit von bis zu zwei Prozent des Auftragswertes erstatten. „Hier versucht mancher Kunde zu viel anzusetzen“, warnt Franziska Bauer, „doch darauf sollte sich auch ein kleiner Handwerksbetrieb nicht einlassen.“

Auf der anderen Seite rät jedoch hm-Experte Dieter Kainz Handwerkern auch, die Höhe der geforderten Bauhandwerkersicherung nicht zu überziehen: „Dies zum einen deshalb, um das Verhältnis zum Auftraggeber nicht zu vergiften, und zum anderen, da der Auftragnehmer die hierfür anfallenden Kosten zu bezahlen hat.“ Als Faustregel für die Höhe des Sicherungsverlangens solle deshalb der voraussichtliche Wert der vom Auftragnehmer zu erbringenden Vorleistung bis zum Erhalt der ersten Abschlagszahlung genannt werden. Bei einem VOB-Bauvertrag dürfte dies eine Bauleistung von etwa sechs bis acht Wochen sein. Zu diesem Vorleistungswert sollten dann noch die sich „aus dem Vertrag oder einem nachträglichen Zusatzauftrag ergebenden Ansprüche und Nebenforderungen in Höhe von zehn Prozent des zu sichernden Vergütungsanspruches hinzuaddiert werden. Paragraf 648 a Absatz 1 Satz 2 BGB lässt das ausdrücklich zu“, so Kainz.

Frist. Der Unternehmer muss dem Auftraggeber für den Eingang der erbetenen Sicherheit eine „angemessene Frist“ setzen, verbunden mit der Erklärung, dass er nach deren ergebnislosem Ablauf seine Leistung verweigert. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sind hierfür in der Regel sieben bis zehn Tage anzusetzen.

Nachträge. Ob eine bereits vorliegende Bauhandwerkersicherung erweiterte Leistungen (Nachträge etc.) mitumfasst, ist umstritten. Das Kammergericht Berlin hat diese Frage verneint und ausgeführt, dass ein 648 a-Bürge nicht verpflichtet sei, solche Nachtragsforderungen zu bezahlen, wenn sich seine Bürgschaft nur auf den Hauptvertrag bezieht (10 U 231/04). „Bis zu einer endgültigen und abschließenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage ist deshalb dringend zu raten, für Nachtragsleistungen eine zusätzliche Sicherheit zu fordern“, sagt Rechtsanwalt Kainz. Diese sei jederzeit zulässig, wenn erkennbar werde, dass der Handwerker erweiterte Leistungen erbringen muss.

Vertragsklauseln. Zudem ist Handwerkern zu empfehlen, bereits im Bauvertrag mit dem Auftraggeber zu vereinbaren, dass auch dieser eine Sicherheit zu stellen hat. „Gerade wenn ein Auftraggeber vom Auftragnehmer eine Vertragserfüllungssicherheit wünscht, muss es als völlig angemessen und fair bezeichnet werden, wenn dann auch der Auftragnehmer vom Auftraggeber eine gleiche Sicherheit erhält“, meint Kainz.

Eine solche dem Unternehmer im Vertrag eingeräumte Zahlungssicherheit ist aus folgenden Gründen wesentlich besser:

- der Auftraggeber zahlt die Avalgebühren für die Bürgschaft

- die Sicherheit/Bürgschaft kann auch von einem privaten Bauherren eines Einfamilienhauses und von einem öffentlichen Auftraggeber verlangt werden

- die Bürgschaft kann als selbstschuldnerische Bürgschaft vereinbart werden; ein vom Schuldner anerkannter Anspruch oder ein vorläufig vollstreckbares Urteil ist nicht erforderlich, um gegen den Bürgen vorzugehen

- es besteht ein einklagbarer Anspruch darauf, dass der Bauherr die Bürgschaft beibringt; der Unternehmer ist nicht darauf beschränkt, eine Frist zu setzen, bevor er seine weitere Leistung verweigern kann.

Prüfung. Der Handwerker, besser noch ein Rechtsexperte, sollte sich die Bürgschaft genau ansehen. Sie ist abzulehnen, wenn

- es sich um eine „Bürgschaft auf 1. Anfordern“ handelt

- sie zeitlich befristet ist

- irgendwelche Bedingungen vom Bürgen aufgenommen wurden (etwa eine nicht vereinbarte Hinterlegungsklausel)

- sich die übernommene Bürgschaftsverpflichtung nicht im vollen Umfang mit der zugrundeliegenden Verpflichtung des Hauptschuldners deckt.

GSB. Wo die vertragliche Bürgschaft nicht vorhanden ist, die Bauhandwerkersicherung nicht verlangt wurde und die Bauhandwerkerhypothek mangels Eigentums des Bauherrn nicht greift, kann das Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (GSB) helfen. Hier wird versucht, etwa den Geschäftsführer eines Generalunternehmers zu belangen, wenn dieser nicht zahlt. Dafür reicht es aus, dass er vom Bauherrn erhaltenes Geld nicht für dieses Bauvorhaben einsetzt, sondern für andere oder für Privatzwecke. „Daran sollten vor allem Subunternehmer denken“, rät Dieter Kainz. Wegen des komplizierten GSB schalten sie dann am besten einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht ein (www.anwaltsauskunft.de). K

harald.klein@handwerk-magazin.de