Ausbildung: Mindestens 80 Prozent des Tariflohns zahlen

Betriebe, die nicht tarifgebunden sind, müssen sich indirekt doch am Tariflohn orientieren. Dies hat das Sächsische Landesarbeitsgericht (LAG) in Chemnitz zugunsten eines Kfz-Mechatroniker-Lehrlings entschieden.

Ein Kfz-Mechatroniker-Lehrling bekam vom Landesarbeitsgericht in Chemnitz Recht: Sein Chef muss ihm 5.660 Euro Tarifentgelt nachzahlen.
Ein Kfz-Mechatroniker-Lehrling bekam vom Landesarbeitsgericht in Chemnitz Recht: Sein Chef muss ihm 5.660 Euro Tarifentgelt nachzahlen. - © Lennart Preiss/dapd

Weil der junge Mann weniger als 80 Prozent der tariflichen Ausbildungsvergütung bekommen hatte, musste ihm sein Chef mit 5.660 Euro die Differenz zum vollen Tarifentgelt nachzahlen (Az. 7 Sa 254/10).

Chef war auch noch Lehrlingswart



Der Arbeitgeber war pikanterweise nicht nur in der Kfz-Innung, sondern auch deren Lehrlingswart. Im Berufsausbildungsvertrag hatte er ab September 2006 fürs erste Lehrjahr 230 Euro, fürs zweite 280 Euro und fürs dritte Jahr 320 Euro vereinbart. Diese Sätze erreichten jeweils nur rund 77 Prozent des Tarifbetrags.

Bei der Handwerkskammer reichte der Unternehmer einen geänderten Ausbildungsvertrag mit höheren Sätzen ein, die allerdings immer noch deutlich unter dem Tariflohn lagen. Das LAG stufte diesen jedoch als unwirksames Scheingeschäft ein.


Vergütung muss angemessen sein

Zwar hätten Lehrherr und Lehrling, die nicht tarifgebunden sind, bei der Höhe der Vergütung einen Spielraum, so die Richter. Daraus folge, „dass sich die Überprüfung nur darauf erstreckt, ob die vereinbarte Vergütung die Mindesthöhe erreicht, die noch als angemessen anzusehen ist.“ Und die liege bei 80 Prozent des Tarifbetrags. Sozusagen als Strafe musste der Betrieb dann jedoch auf den vollen Tarifsatz aufstocken.

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