Aufträge: Gegen Konkurrenz wehren

Angebote sind oft sehr arbeitsaufwändig. Ärgerlich, wenn es dann Kunden und Konkurrenten einfach abkupfern. Eine „Gebühr“ dafür und grobe Angaben im Bau und Ausbau können helfen.

Geld für Kostenvoranschlag

So teilt etwa der Handwerksbetrieb dem Kunden mit, dass er für den Kostenvoranschlag oder das Angebot pauschal 25 Euro berechnet. Erteilt der Kunde den Auftrag, bekommt er diesen Betrag gutgeschrieben.

Grobe Angaben

Im Bau- und Ausbaugeschäft empfiehlt es sich zudem, im Angebot die Maßnahmen zunächst nur grob zu beschreiben und kein Leistungsverzeichnis zu erstellen. Das erschwert es etwa Konkurrenten und Architekten, das Angebot einfach zu kopieren und als eigenes anzubieten.

Streitfall Preis

Beim Preis gibt es in der Praxis am häufigs­ten Streit. Hier die vier Varianten, die von vornherein Klarheit schaffen:

  • Stundenzettel. Der Preis wird nach tatsächlichem Material- und Zeitaufwand des Handwerkers berechnet. Die Zeit weist er mit Stundenzetteln nach, die der Kunde abgezeichnet hat.
  • Einheitspreis. Vor allem im Bau und Ausbau wird ein Leistungsverzeichnis aufgestellt, das Mengenangaben und Einheitspreise inklusive der Arbeitszeit enthält.
  • Festpreis. Hier wird der Preis pauschal festgelegt. Spätere Abweichungen sind schwer möglich. Nur wenn auf Wunsch des Kunden die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen erheblich abweicht, muss sich der Handwerker nicht mehr an den Preis halten.
  • Kostenvoranschlag. Dies ist eine ungefähre Preisschätzung des Handwerksbetriebs. Sie basiert zwar intern auch auf der Kalkulation, ist also nicht „über den Daumen gepeilt“. Anders etwa als Einheits- oder Festpreis, lässt aber das Angebot auf dieser Basis von vornherein Preissteigerungen zu. Zehn Prozent sind ohne Weiteres möglich. Die Gerichte haben sogar bis zu 28 Prozent zugelassen. Sobald diese Preissteigerung absehbar ist, muss sie dem Kunden mitgeteilt werden.